Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Regulierung, insbesondere die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission21 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/462 der Kommission22.

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 111d Anwendbarkeit der Bestimmungen über Versicherungsunternehmen

Versicherungszweckgesellschaften sind keine Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a VAG, da sie die Übertragung von (versicherungstechnischen) Risiken an den Finanzmarkt bezwecken. Entsprechend sind sie neu dem VAG ausdrücklich nicht als Versicherungsunternehmen, sondern als Versicherungszweckgesellschaften unterstellt (Art. 2 Abs. 1 Bst. e VAG). Aufgrund der mit Versicherungsunternehmen nicht vergleichbaren Tätigkeit der Versicherungszweckgesellschaften bemisst sich die Anwendbarkeit der Bestimmungen nach dem Zweck des VAG (vgl. Art. 1 Abs. 2) an den mit der Tätigkeit von Versicherungszweckgesellschaften verbundenen Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und möglichen Missbräuchen. In diesem Sinne legt Artikel 111d E-AVO fest, dass die AVO auf Versicherungszweckgesellschaften nur (aber immerhin) sinngemäss Anwendung findet und diverse Gesetzesbestimmungen (ähnlich wie bei der Rückversicherung, vgl. Art. 35 VAG) zum Vornerhein unbeachtlich sind. Nicht anwendbar sind – nebst den nicht ausdrücklich erwähnten, weil offensichtlich nicht einschlägigen Bestimmungen bspw. zur Versicherungsvermittlung oder zu Gruppen und Konglomeraten – im Einzelnen:

− Artikel 3–13 VAG: Die Bestimmungen zur Bewilligung von Versicherungsunternehmen (Art. 3–6 VAG) sind nicht auf Versicherungszweckgesellschaften zugeschnitten und deshalb nicht auf diese anwendbar. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass Versicherungszweckgesellschaften keiner Bewilligungspflicht unterliegen; diese ergibt sich schon aus ihrer Unterstellung unter die Aufsicht (Art. 2 Abs. 1 Bst. e VAG). Entsprechend finden sich die einschlägigen Regelungen für Versicherungszweckgesellschaften in den Artikeln 111f–111h E-AVO. Auch die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 7–13 VAG) passen inhaltlich nicht für Versicherungszweckgesellschaften. Diese unterstehen den auf sie zugeschnittenen spezifischen Regelungen in der Verordnung (Art. 111j–111l E-AVO).

− Artikel 15–20 VAG: Hier finden sich auf ausländische Versicherungsunternehmen und auf die Ausübung der Versicherungstätigkeit zugeschnittene Bestimmungen. Sie passen nicht für Versicherungszweckgesellschaften, da diese kein direktes Versicherungsgeschäft betreiben. Folglich sieht auch die vorliegende Verordnung – wie auch Art. 35 VAG für Rückversicherungsgesellschaften (mit Ausnahme von Art. 16 VAG) – keine entsprechenden Regelungen vor.

− Artikel 23 und 24 VAG: Diese betreffen den verantwortlichen Aktuar, der in einer Versicherungszweckgesellschaft keine Funktion hat und entsprechend auch nicht geregelt sein muss.

− Artikel 30a–30d VAG: Diese Bestimmungen zu Versicherungsunternehmen mit professionellen Versicherungsnehmern und zu Captives sind auf Versicherungszweckgesellschaften offensichtlich nicht anwendbar.

− Artikel 31–39k VAG: Das Gleiche gilt für die besonderen Bestimmungen für einzelne Versicherungszweige und für die Regelungen zur qualifizierten Lebensversicherung.

21 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L12/1)

22 Durchführungsverordnung (EU) 2015/462 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren für die aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung von Zweckgesellschaften, für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden im Hinblick auf Zweckgesellschaften sowie zur Festlegung der Formate und Muster für die von Zweckgesellschaften gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorzulegenden Angaben (ABl. L76/23) Seite 48 von 87