Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

− Artikel 51–54j VAG: Die hier geregelten und in der Kompetenz der FINMA stehenden Schutzmassnahmen, Massnahmen bei Insolvenzgefahr und Liquidation sind auf Versicherungsunternehmen zugeschnitten und nicht direkt auf Versicherungszweckgesellschaften anwendbar. Letztere unterstehen aber unzweifelhaft der Konkurszuständigkeit der FINMA und nicht derjenigen des Zivilrichters, was nicht nur in der parlamentarischen Beratung ausdrücklich festgehalten wurde23, sondern sich auch aus dem vor kurzer Zeit angepassten Artikel 173b Abs. 2 SchKG ergibt24.

− Artikel 57–59 VAG: Mit der ausgeschlossenen Anwendbarkeit dieser Bestimmungen wird klargestellt, dass die FINMA keine zusätzlichen sichernden Massnahmen für ausländische Versicherungsunternehmen ergreifen kann.

− Artikel 62 VAG: Eine von der FINMA zu genehmigende Übertragung des Versicherungsbestands soll bei Versicherungszweckgesellschaften – wie bei den Rückversicherungsunternehmen – nicht zum Tragen kommen.

Art. 111e Begriffe

Zur Klarheit wird hier in Absatz 1 festgehalten, dass Versicherungszweckgesellschaften alle Arten von Beteiligungs- oder Schuldinstrumenten emittieren können, die nach FIDLEG als Finanzinstrumente gelten. Analog zu den Versicherungsunternehmen dürften auch Versicherungszweckgesellschaften nicht dem FIDLEG unterstellt sein, soweit ihre Tätigkeit dem VAG untersteht (Art. 2 Abs. 2 Bst. d FIDLEG).

Der in Absatz 2 definierte Begriff des spezifischen Risikos orientiert sich inhaltlich an der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/462.

Art. 111f Bewilligung

Die Bestimmung enthält Grundsätze zur Bewilligung, die sich an den im Finanzmarktrecht üblichen orientieren.

Selbst wenn die Versicherungszweckgesellschaft Teil einer ausländischen Versicherungsgruppe oder eines ausländischen Versicherungskonglomerats ist, ist das Bestehen einer konsolidierten Aufsicht nur erforderlich, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind (Art. 64 Bst. c und Art. 72 Bst. d VAG).

Art. 111g Bewilligungsgesuch

Die Angaben, die das Bewilligungsgesuch enthalten muss, sollten es der FINMA erlauben zu prüfen, ob die Versicherungszweckgesellschaft die aufsichtsrechtlichen Vorgaben dieses Kapitels insbesondere hinsichtlich Organisation, Finanzierung und zu übernehmenden Risiken erfüllen kann.

Art. 111h Änderungen in den Angaben und Unterlagen zum Bewilligungsgesuch

Die Bestimmung nimmt hier das im Finanzmarktrecht übliche Vorgehen auf, das von einem beaufsichtigten Institut bei Änderung der dem Bewilligungsgesuch zugrundeliegenden Tatsachen zu beachten ist.

Art. 111i Konsolidierung

Versicherungszweckgesellschaften bezwecken, versicherungstechnische Risiken an den Finanzmarkt zu übertragen. Wenn eine Versicherungszweckgesellschaft mit einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat verbunden ist, soll dieser Zweck nicht

23 Vgl. Amtliches Bulletin zu 20.078 Versicherungsaufsichtsgesetz. Änderung, Ständerat, Wintersession, Neunte Sitzung 13.12.2021, 15h15, Votum Bundesrat Maurer zu Art. 30f VAG

24 BBl 2021 3001 Seite 49 von 87