Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
durch eine Vollkonsolidierung der Versicherungszweckgesellschaft vereitelt werden. Eine Vollkonsolidierung soll regulatorisch (z.B. Solvabilität der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats) nur erforderlich sein, wenn der Anteil der Stimmrechte über 50 Prozent beträgt und ein massgeblicher Einfluss durch die Muttergesellschaft möglich ist. Letzteres trifft nicht zu, wenn die Versicherungszweckgesellschaft von der Muttergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, personell (z.B. unabhängige Organe) und organisatorisch (z.B. keine Weisungsbefugnis) unabhängig ist. Ist ein solcher, massgeblicher Einfluss nicht gegeben, muss die Versicherungszweckgesellschaft nicht voll konsolidiert werden und untersteht auch nicht der konsolidierten Aufsicht.
2. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen
Auch die Bewilligungsvoraussetzungen orientieren sich an der speziellen Natur der Versicherungszweckgesellschaften und beschränken sich entsprechende auf wenige elementare Vorgaben.
Art. 111j Rechtsform
Nebst den für Versicherungsunternehmen zulässigen Rechtsformen der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft soll für Versicherungszweckgesellschaften auch die Stiftung zulässig sein. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Unternehmen (bspw. ein Finanzinstitut) eine Stiftung als Versicherungszweckgesellschaft errichten und mit ihr zusammenarbeiten kann, ohne dass sich Fragen der Beherrschung oder eines massgeblichen Einflusses stellen. Auf diese Weise soll eine Konsolidierung der Versicherungszweckgesellschaft und ihre Unterstellung unter eine konsolidierte Aufsicht ausgeschlossen werden.
Art. 111k Mindestkapital
Das nach Artikel 621 OR für Aktiengesellschaften vorgeschriebene Mindestkapital von CHF 100 000 soll auch für Versicherungszweckgesellschaften gelten und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform (also auch für die Stiftung). Auf eine höhere Anforderung wird im Sinne eines liberalen Marktes verzichtet.
Art. 111l Gewährsvorschriften
Diese Bestimmung zur Auslagerung von Funktionen orientiert sich an den aktienrechtlichen Vorgaben in den Artikeln 716a und 716b OR. Danach hat das Oberleitungsorgan zwar bestimmte unübertragbare und unentziehbare Aufgaben, kann aber die Geschäftsführung weitgehend an Dritte auslagern. Die Auslagerung aller Führungs- und Kontrollfunktionen – mit Ausnahme der unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben – ist zulässig. Für die Versicherungszweckgesellschaft ist somit die Auslagerung von Führungs- und Kontrollfunktionen in einem weiteren Umfang zulässig als bei den Direkt- und Rückversicherungsunternehmen. In der Praxis wird die Geschäftsführung von Versicherungszweckgesellschaften regelmässig auf spezialisierte Management-Gesellschaften, die mit Versicherungsunternehmen verbunden sein können, ausgelagert. Selbstverständlich trägt die Versicherungszweckgesellschaft gegenüber der FINMA weiterhin dieselbe Verantwortung, wie wenn sie die ausgelagerte Funktion selber erbringen würde. Sie hat die ordnungsgemässe Geschäftsführung jederzeit zu gewährleisten.
Im Übrigen gelten die Vorgaben zur Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 14 VAG) auch für die Versicherungszweckgesellschaften. Dies ergibt sich aus den nach Artikel 30e Absatz 2 VAG sinngemäss auf Versicherungszweckgesellschaft anzuwendenden Bestimmungen des VAG.
3. Abschnitt: Risikogruppen
Der Abschnitt enthält die Regelungen zu den in Artikel 30f VAG eingeführten Risikogruppen. Versicherungszweckgesellschaften sollen Risiken von Versicherungsunternehmen überneh-
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