Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Art. 3
Die Anpassung ist rein gesetzestechnisch.
(2. Titel: Aufnahme der Geschäftstätigkeit, 1. Kapitel: Allgemeines)
Art. 5b Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft
Absatz 1
Die Bestimmung setzt den geänderten Artikel 11 VAG um. Dieser verlangt in Buchstabe a keinen «unmittelbaren» Zusammenhang mehr zwischen dem Versicherungsgeschäft und den versicherungsnahen Geschäften eines Versicherungsunternehmens. Nach dem Willen des Parlaments soll den Versicherungsunternehmen etwas mehr Spielraum eingeräumt werden, um neuen Kundenbedürfnissen Rechnung zu tragen und Innovation zu ermöglichen. Im Einklang mit dem europäischen Recht, zu welchem das Schweizer Recht weiterhin äquivalent sein soll (vgl. Votum SR Schmid zu Art. 11 VAG im Ständerat am 13. Dezember 2021), wird weiterhin eine enge Verbindung zwischen dem Versicherungsgeschäft und dem versicherungsnahen Geschäft verlangt. Dies wird mit den Anforderungen unter diesem Absatz sichergestellt, welche kumulativ zu erfüllen sind. Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass bei der Rückversicherung von einem weiteren Anwendungsbereich von versicherungsnahen Tätigkeiten bzw. einer weniger engen Verbindung zwischen Rückversicherungsgeschäft und versicherungsnahem Geschäft auszugehen ist.
Wie bislang gelten Dienstleistungen, die von einer Gruppengesellschaft gegenüber einer anderen Gruppengesellschaft erbracht werden, als versicherungsnah.
Buchstabe a
Buchstabe a stellt klar, dass das versicherungsnahe Geschäft von seiner Funktion her eine Ergänzung zum Versicherungsgeschäft oder ein sich direkt aus dem Versicherungsgeschäft ergebendes Produkt sein muss. Der Zusammenhang soll aber nicht zwingend an den Abschluss eines einzelnen Versicherungsvertrages oder an die aktuarielle Prämienkalkulation angeknüpft werden. Geschäftspartner können also auch Broker, potentielle Kunden oder sonstige Dritte sein. Der erforderliche funktionale Bezug ist gegeben, wenn ein Zusammenhang zu einer wesentlichen Funktion des Versicherungsunternehmens gegeben ist. Ein Zusammenhang kann damit auch dann gegeben sein, wenn ein Versicherer in eng begrenztem Umfang Produkte oder Dienstleistungen, die er für sein eigenes Geschäft entwickelt und für die er die Expertise und die notwendigen Prozesse besitzt, auf den Markt bringt, auch wenn damit im konkreten Fall kein Kauf eines Versicherungsprodukts einhergeht. Zu denken ist dabei bspw. ans Risk Engineering, eine Cyber-Beratung, die Vorsorgeberatung oder die Vermögensberatung. Auch soll es Versicherern unter diesem Titel möglich sein, ein für die Versicherung entwickeltes IT-System an andere Versicherer oder interessierte Unternehmen zu verkaufen oder zu lizenzieren. Denkbar wäre auch, dass das Call-Center eines Versicherers seine Leerlaufkapazitäten dazu nutzt, um Valet-Services für Nichtversicherungskunden anzubieten. Schliesslich sollte auch etwa das reine Vermitteln von Produkten und Dienstleistungen Dritter dem Versicherungsunternehmen innerhalb enger Grenzen offenstehen.
Buchstabe b
Das Betreiben des versicherungsnahen Geschäfts soll von seinem Umfang und Adressatenkreis her nicht schrankenlos möglich sein. Damit der verlangte enge Bezug zum Versicherungsgeschäft gewahrt bleibt, muss ein Versicherungsunternehmen klar ein solches bleiben und darf nicht zu einem Gemischtwarenanbieter mit Versicherungsannex werden. Buchstabe b setzt in diesem Sinne dem nach Buchstabe a möglichen Geschäft eine enge Schranke, indem er Geschäfte, die sich funktional aus dem Versicherungsgeschäft ergeben, aber gemäss der Definition der Rechtsprechung kein Versicherungsgeschäft sind, nur in sehr beschränktem Umfang zulässt. Eine generelle Quantifizierung solcher Geschäfte ist nicht möglich, weil sie vom jeweiligen Versicherungszweig und auch von dem in Frage stehenden abgeleiteten Geschäft abhängt. Als Daumenregel darf davon ausgegangen werden, dass ein
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