Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

solches Geschäft eng begrenzt ist, wenn die daraus erwirtschafteten Gebühren in der Regel im tiefen einstelligen Prozentbereich des Umsatzes eines Versicherungsunternehmens bleiben. Bei der Beurteilung des zulässigen Umfangs kann berücksichtigt werden, ob es sich bei den Kunden um eigene Versicherungsnehmer handelt oder um irgendwelche Dritte. Umfasst ein Geschäft nur eigene Versicherungsnehmer, so dürfte die Grenze weiter gezogen werden können.

Absatz 2

Die Versicherungsunternehmen müssen alle Geschäfte nach diesem Artikel sowohl im qualitativen als auch im quantitativen Risikomanagement berücksichtigen. Artikel 22 VAG und die Artikel 96 ff. AVO zum Risikomanagement sind entsprechend anwendbar. Die Berücksichtigung im SST hängt von Art und vom Umfang des Risikos des versicherungsfremden Geschäfts ab. Es ist somit eine Würdigung im Einzelfall vorzunehmen. Die FINMA kann bei unzureichender Modellierung oder zur Abdeckung operationeller Risiken bspw. der Risikosituation angemessene Kapitalaufschläge auf dem Zielkapital oder Kapitalabschläge auf dem risikotragenden Kapital verfügen.

Absatz 3

Die Art des neuen Geschäfts nach diesem Artikel unterscheidet sich vom eigentlichen Versicherungsgeschäft. So werden bspw. keine Prämien erhoben und keine versicherungstechnischen Rückstellungen gebildet. Daher ist eine transparente und gesonderte Darstellung und Rapportierung dieses Geschäfts notwendig, solange es auf der Bilanz des Versicherungsunternehmens ist.

Absatz 4

Die Bestimmung schafft Klarheit über das prozedurale Vorgehen für den Fall, in dem bei einem Geschäft eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist.

Art. 5c Geschäfte ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft

Absatz 1

Auch im Geschäft ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft berücksichtigt der Bundesrat bei der Bestimmung der Einzelheiten die Risiken der Versicherungsunternehmen und der Versicherten (Art. 11 Abs. 2 VAG). In diesem Sinne gibt die AVO hier vor, welche Kriterien die FINMA bei der Prüfung des nicht bewilligungsfreien Geschäfts anwendet.

Gemäss Buchstabe a dürfen die Interessen der Versicherten nicht gefährdet werden. Eine solche Gefährdung könnte bspw. vorliegen, wenn ein Versicherungsunternehmen Risiken aus dem versicherungsfremden Geschäft auf die Bilanz nimmt, welche es nicht beherrscht. Dagegen ist es vertretbar, nicht bewilligungsfreies versicherungsfremdes Geschäft zuzulassen, wenn die Risiken überschau- und beherrschbar sind.

Buchstabe b fordert daher, dass das Versicherungsunternehmen die Risiken aus dem erwähnten Geschäft beherrschen muss.

Die Aufsicht der FINMA darf nach Buchstabe c nicht unverhältnismässig erschwert werden. Das wäre bspw. der Fall, wenn die Nachvollziehbarkeit des versicherungsfremden Geschäfts nicht gegeben ist, etwa bei hoch komplexen Geschäften, für die es kaum Expertenwissen oder Standards gibt. Die Versicherungsunternehmen haben selbstverständlich die Möglichkeit, der FINMA die Art des Geschäfts im Detail zu erläutern.

Absatz 2

Die Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass die bestehenden staatvertraglichen Verpflichtungen einzuhalten sind. Dies betrifft insbesondere die Schadenversicherungsabkommen mit der EU und mit dem Vereinigten Königreich.

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