Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

(2. Titel: Aufnahme der Versicherungstätigkeit, 3. Kapitel: Gewährsvorschriften)

Art. 14a Organisation

Die hier geregelte Corporate-Governance (CG) gehört zu den allgemein anerkannten Grundvoraussetzungen zur Führung einer Gesellschaft. Die CG ist in der Versicherungsaufsicht nicht konkret auf Stufe Gesetz oder Verordnung geregelt, sondern ergibt sich aus aufsichtsrechtlichen Anforderungen zur Unternehmensgewähr (Art. 14 Abs. 1 VAG), wobei diese ein sehr weites Spektrum abdeckt. Zur ihrer Konkretisierung soll der wichtige Aspekt der Unternehmensführung mit einer allgemeinen Norm zur Organisation auf Stufe AVO verankert werden. Die CG betrifft die gesamte Organisation der Gesellschaft und alle Geschäftsprozesse über die gesamte Wertschöpfungskette. Die Ausgestaltung der Praxis kann weiterhin im Rahmen des Rundschreibens 2017/02 «Corporate Governance – Versicherer» erfolgen.

(2. Titel: Aufnahme der Versicherungstätigkeit)

3a. Kapitel: Interessenkonflikte

Art. 14b Begriff

Versicherungsunternehmen haben angemessene organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zu vermeiden (Art. 14a VAG). Vorliegend wird nun konkretisiert, wie sie sicherstellen, dass ihre Eigeninteressen sowie die Interessen ihrer Mitarbeitenden – und gegebenenfalls der an sie gebundenen Versicherungsvermittler – den Interessen der Versicherungsnehmer nicht entgegenstehen und auch die Interessen der Versicherungsnehmer untereinander nicht in Konflikt geraten.

Allgemein zu bemerken ist, dass ertragsorientiertes Handeln naturgemäss zu jedem Geschäft gehört und für sich genommen noch keinen Interessenkonflikt darstellt und auch nicht Treu und Glauben verletzt. Um die Grenzziehung zu erleichtern, wird in der Verordnung vorerst der Begriff des Interessenkonflikts beispielhaft geschärft.

Interessenkonflikte gegenüber dem Versicherungsnehmer können nicht nur im direkten Verhältnis mit dem Versicherungsunternehmen entstehen, sondern nach den Umständen auch mit Unternehmen, die mit diesen verbunden sind. Darunter fallen bei Versicherungsunternehmen in erster Linie die gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, aber auch Gesellschaften des Konzerns, dem das Unternehmen angehört.

Zur Verdeutlichung für die Praxis sei hier in Anlehnung an Artikel 25 der Finanzdienstleistungsverordnung [FIDLEV]14). festgestellt, dass der Umgang mit Interessenkonflikten der bereits im VAG angelegten Kaskade folgt. Nach dieser müssen Interessenkonflikte vorweg soweit wie möglich vermieden werden. Versicherungsunternehmen müssen deshalb organisatorisch in der Lage sein, potenzielle oder aktuelle Interessenkonflikte zu erkennen, wobei die entsprechenden Anforderungen risikogerecht gestaltet sind. Sie müssen insbesondere der Grösse, Komplexität und Rechtsform angemessen sein. Versicherungsunternehmen haben im Wesentlichen zu prüfen, ob für sie, ihre Mitarbeitenden oder an sie gebundene Versicherungsvermittler Anreize bestehen, die Interessen von Versicherungsnehmernehmern zu vernachlässigen oder hinter die eigenen Interessen zu stellen. Dabei sind sowohl finanzielle Entschädigungen von Dritten an das Versicherungsunternehmen wie auch Anreize an die Mitarbeitenden oder an das Versicherungsunternehmen gebundene Vermittler zu berücksichtigen. Massgeblich zur Beurteilung, ob ein Interessenkonflikt vorliegt, sind immer die Umstände im Einzelfall, also insbesondere Art, Umfang und Komplexität von Geschäften, die betroffenen Kundensegmente sowie auch die Unternehmensstruktur des Versicherungsunternehmens, insbesondere eine allfällige Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit ihren Abhängigkeiten. Die verlangten organisatorischen Massnahmen (Art. 14a VAG) umfassen deshalb zum Beispiel Analysen im Pro-

14 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsverordnung; SR 950.11) und Erläuterungen vom gleichen Datum abrufbar unter www.admin.ch/Bundesrat/Dokumentation/Medienmitteilungen Seite 12 von 87