Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 79Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

ursprünglichen Gedanken, dass mit der Einführung des Sanierungsrechts für Versicherungen die neu statuierte Begrenzung der Konkursdeckung einhergehen soll: Die im VAG neu geschaffene Möglichkeit, eine Sanierung durchzuführen, ermöglicht eine beschränkte Deckung von Ausfällen durch den NGF.

Was den betragsmässigen Umfang der Deckung angeht, so erscheint ein Betrag von CHF 700 Mio. als angemessen, womit – bei der aktuellen Höhe der Rückstellung der Versicherer und der Annahme, dass bei einem Konkurs 30% der Schäden durch den NGF zu decken sind – ein Ausfall der Axa als grösstem Marktteilnehmer zu etwa 150% abgedeckt wäre. Dies bietet einen verhältnismässig hohen Schutz für die Geschädigten und trägt auch der aktuell bestehenden soliden Finanzierung und dem als eher gering einzustufenden Insolvenzrisiko der grossen Gesellschaften Rechnung. Kommt dazu, dass im Fall der Insolvenz eines kleineren Versicherers voraussichtlich der Markt spielen und das Portfolio relativ rasch einen Käufer finden würde, womit der NGF hier nicht einspringen müsste.

Die erstmalige Äufnung des Fonds bis zur Haftungsgrenze könnte mit dem bestehenden jährlichen Betrag von CHF 3.80 pro Motorfahrzeug nach aktuellem Szenario in ungefähr 18 Jahren erreicht werden.

Absatz 2

Die Bestimmung legt die Parameter für die in Absatz 1 statuierte Haftungsobergrenze fest. Massgeblich für die Anrechnung aller Zahlungen aus einem Konkurs- und Sanierungsverfahren an die Haftungsobergrenze ist nicht der Zeitpunkt, an dem die Zahlungen geleistet wurden, sondern allein die Verfahrenseröffnung. Die 5-Jahres-Frist bedeutet nicht, dass der NGF lediglich in den ersten fünf Jahren eines Konkurs- und Sanierungsverfahrens Zahlungen zu leisten hat. Für die Anrechnung an die Haftungsobergrenze sind auch Zahlungen zu berücksichtigen, die erst in späteren Jahren nach Ablauf der ersten 5 Jahre zu leisten sein werden. Die Frist ist allein für die Blockierung der Haftungsobergrenze massgeblich, nicht für die Höhe des anzurechnenden Betrages. Spätestens nach 5 Jahren ab Verfahrenseröffnung steht die Haftungsobergrenze nach Absatz 1 für neu eröffnete Konkurs- und Sanierungsverfahren – und vorbehaltlich von Zahlungen in weiteren Konkurs- und Sanierungsverfahren, deren Eröffnung weniger als 5 Jahre zurückliegt – wieder in voller Höhe zur Verfügung. Für die Wiederauffüllung des NGF stehen somit maximal 5 Jahre zur Verfügung.

Absatz 3

Die Bestimmung regelt das Verhältnis mehrerer Insolvenzfälle untereinander, die in einer rollenden 5-Jahresperiode gemäss Absatz 2 eröffnet wurden. Massgeblich für die Reihenfolge der Inanspruchnahme – und damit letztlich für die Berechnung der noch zur Verfügung stehenden, restlichen Mittel bis zur Haftungsobergrenze – ist wiederum allein der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung (first come, first serve). Für die Höhe der Anrechnung an die Haftungsobergrenze sind auch Zahlungen zu berücksichtigen, die erst in späteren Jahren nach Ablauf der ersten 5 Jahre zu leisten sein werden. Nicht massgeblich ist somit, ob in den ersten fünf Jahren nach Verfahrenseröffnung tatsächlich Zahlungen geleistet wurden und wann diese erfolgen.

Absatz 4

Unter dieser Bestimmung wird das Verhältnis der Ansprüche innerhalb eines Insolvenzfalles geregelt für den Fall, dass die für dieses Verfahren benötigten Leistungen die (noch) zur Verfügung stehenden Mittel des NGF bis zur Haftungsobergrenze übersteigen. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung gleichrangiger Ansprüche.

Absätze 5 und 6

Es ist an der FINMA, allfällige nach den vorstehenden Absätzen vorzunehmende Kürzungen zu genehmigen bzw. zu verfügen. Gegen die Verfügung der FINMA stehen den Betroffenen dann die ordentlichen verwaltungsrechtlichen Beschwerdemöglichkeiten offen.

Seite 79 von 87