Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/119: Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und Bundesbeschluss über einen Zahlungsrahmen für die Förderung des begleiteten alpenquerenden kombinierten Verkehrs · 10 Seiten
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Übersicht
Die Rollende Landstrasse ist bisher eine bedeutende flankierende Massnahme im Rahmen der Verla-
gerungspolitik. Die aktuelle Rahmenvereinbarung des Bundes mit der Betreiberin der Rollenden Landstrasse läuft Ende 2023 aus. Um den Weiterbetrieb der Rollenden Landstrasse über die Jahre
2024-2028 zu sichern, ist ein Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Angebots bis 2028 vorgesehen. Danach kann das Angebot eingestellt werden, da bis dann wettbewerbsfähige Angebote im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) etabliert sind und so Rückverlagerungen auf die Strasse ver-
mieden werden können.
Ausgangslage
Da die zukünftige Förderung der Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene im Gesamtkontext zu betrachten ist, unterbreitet der Bundesrat seine Vorschläge dazu gleichzeitig mit dem Verlagerungsbericht 2021.
Inhalt der Vorlage
Zur Erreichung des Verlagerungsziels kann der Bund Massnahmen zur Förderung des Schienengüterverkehrs beschliessen. Die finanzielle Unterstützung des Angebots im begleiteten kombinierten Verkehr (Rollende Landstrasse) durch die Schweizer Alpen stellt seit Beginn der Verlagerungspolitik eine flankierende Massnahme zur Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene dar und leistet einen bedeutenden Beitrag an die Verlagerung. Die Form der finanziellen Unterstützung ist im Güterverkehrsverlagerungsgesetz (GVVG, SR 740.1) und Gütertransportverordnung (GüTV; SR 742.411) geregelt. Gemäss den heutigen Bestimmungen darf die Rollende Landstrasse nur ergänzend zum unbegleiteten kombinierten Verkehr gefördert werden und die Abgeltung je Sendung muss von Jahr zu Jahr abnehmen.
Die aktuelle Rahmenvereinbarung des Bundes mit der Betreiberin der Rollenden Landstrasse - RAlpin AG - läuft Ende 2023 aus. Mit dieser Vorlage werden finanzielle Mittel für die Rollende Landstrasse in Höhe von 100 Millionen Franken für die Jahre 2024 bis 2029 beantragt. Damit kann das Angebot um weitere fünf Jahre, d.h. bis Ende 2028 gesichert werden. Das Angebot der Rollenden Landstrasse wird ab 2029 vom Bund nicht mehr bestellt und folglich definitiv eingestellt. Im 2029 kann sich der Bund über den Zahlungsrahmen noch an allfälligen Liquidationskosten der Betreiberin der Rola beteiligen. Das gesamte Vorgehen steht im Einvernehmen mit der heutigen Betreiberin der Rola und deren Eigner. Die Umsetzung der mit dieser Vorlage vorgeschlagenen befristeten Weiterführung und Ausgestaltung der Rola erfordert gleichzeitig eine Änderung des GVVG (Art. 8).
Die Marktbedingungen im alpenquerenden Schienengüterverkehr lassen eine Einstellung der Rola im Jahr 2028 zu, ohne dass mit Rückverlagerungen auf die Strasse gerechnet werden muss. Bis dann lassen sich im UKV zusätzliche Angebote und Kapazitäten aufbauen, mit denen die bisher mit der Rola beförderten Sendungen im UKV transportiert werden können. Zudem erreicht das heute bei der Rola eingesetzte Rollmaterial dann das Ende seiner Lebensdauer.
Der Bund kann in der Phase des «Herunterfahrens» der Rollenden Landstrasse das Auslastungsrisiko des Betreibers stärker absichern, als dies heute der Fall ist. Dies ist wichtig, da schwer abschätzbar ist, wie sich die Nachfrage nach Ankündigung der Einstellung dieses Angebots entwickeln wird.
Nach Bewilligung des beantragten Zahlungsrahmens durch die eidgenössischen Räte wird der Bundesrat mit der RAlpin AG als Betreiberin der Rollenden Landstrasse eine weitere Rahmenvereinbarung für die Jahre 2024 bis 2029 abschliessen.