Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/119: Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und Bundesbeschluss über einen Zahlungsrahmen für die Förderung des begleiteten alpenquerenden kombinierten Verkehrs · 10 Seiten

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Abs. 2

Die Bestimmung, wonach die Höhe der durchschnittlichen Abgeltung pro transportierter Sendung von Jahr zu Jahr abzunehmen hat, wird neu nur noch für den unbegleiteten Verkehr festgeschrieben. Der begleitete Verkehr wird in den Absätzen 3 und 4 separat geregelt.

Abs. 3

Der bisherige Abs. 3 hält fest, dass die Rollende Landstrasse nur ergänzend zum unbegleiteten kombinierten Verkehr gefördert werden kann. Aufgrund der vorgeschlagenen Ausrichtung der Rola wird in diesem Absatz transparent ausgewiesen, dass die Rola noch bis längstens Ende 2028 gefördert werden kann. Der Zusatz «nur ergänzend» wird gestrichen, weil in der Auslaufphase der Rola die Abgeltungssätze gegenüber dem UKV nicht mehr als ergänzend bezeichnet werden können.

Abs. 4

Beim Erlass des GVVG und des entsprechenden Förderartikels wurde die nun bevorstehende Liquidation des Angebots noch nicht antizipiert. Bei der Rola handelt es sich teilweise auch um ein «politisches Angebot», welches die verkehrspolitischen Rahmenbedingungen (Nacht- und Sonntagsfahrverbot gem. Landverkehrsabkommen, Art. 15) sichert. Es ist deshalb gerechtfertigt, mit diesem Absatz die Möglichkeit zu schaffen, dass sich der Bund bis ein Jahr nach der Einstellung des Angebots auch an den Liquidationskosten der Betreiberin beteiligen kann.

Anpassung Art. 18 Abs. 1 GüTV: betrifft lediglich eine redaktionelle Anpassung

Im aktuellen Art. 18 Abs. 1 GüTV wird festgehalten, dass die Betriebsbeiträge des Bundes für Leistungen im alpenquerenden kombinierten Verkehr bis Ende 2026 befristet sind. Diese Frist ist mit dieser Vorlage anzupassen, da das Parlament beim Erlass des Bundesbeschlusses über eine Erhöhung und Laufzeitverlängerung des Zahlungsrahmens für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs vom 3. Juni 2020 gleichzeitig eine Verlängerung der Laufzeit bis Ende 2030 beschlossen hat. Diese Änderung ist daher nicht materieller, sondern lediglich redaktioneller Art.

2.3 Teuerungsannahmen

Die dem Umfang des Rahmenkredits zugrundeliegenden Teuerungsannahmen werden im Bundesbeschluss (Art. 1) ausgewiesen. Den Teuerungsannahmen liegt der Indexstand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom November 2021 zugrunde. Die jährlichen Voranschlagskredite werden jeweils an die aktuellen Teuerungsannahmen angepasst.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die befristete Fortführung der Ausrichtung von Betriebsbeiträgen an die Rollende Landstrasse führt während maximal sechs Jahren zu einer Belastung des Bundeshaushalts mit bis zu 20 Millionen Franken pro Jahr. Dies ist etwas weniger als die jährlichen, bis Ende 2023 geplanten Ausgaben. Da es sich um Ausgaben für den kombinierten Verkehr handelt, werden die Ausgaben wie bisher der Spezialfinanzierung Strassenverkehr belastet.

Für die Weiterführung der Betriebsabgeltungen für die Rola ist keine Erhöhung des Personalbestandes erforderlich.