Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/119: Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und Bundesbeschluss über einen Zahlungsrahmen für die Förderung des begleiteten alpenquerenden kombinierten Verkehrs · 10 Seiten

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1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft des Bundesrates an das Parlament vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019–20239 noch im Entwurf des Bundesbeschlusses über die Legislaturplanung 2019–202310 angekündigt.

Der Bedarf eines Bundesbeschlusses des Zahlungsrahmens für den begleiteten kombinierten Verkehr wurde erst durch den Verlagerungsbericht 2021 ausreichend geprüft und entschieden. Er konnte bei der Erstellung der Legislaturplanung nicht vorhergesehen werden.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit dem Bundeschluss werden keine parlamentarischen Vorstösse erledigt.

2 Inhalt des Kreditbeschlusses

2.1 Antrag des Bundesrates und Begründung

Der Bundesrat beantragt mit dieser Vorlage für die Jahre 2024-2029 einen Zahlungsrahmen von 100 Millionen Franken.

Die Abgeltung je effektiv transportierter Sendung würde bei den prognostizierten Werten (360’000 Fahrzeuge über 5 Jahre) bei 280 Franken liegen. Dies sind rund 6 Prozent weniger als der Durchschnitt über die letzten fünf Jahre.

Unter Abwägung der für die Frage der Fortführung der Rollenden Landstrasse möglichen Alternativen stellt die finanzielle Förderung eines bis 2028 befristeten Angebots der Rola die aus Sicht des Bundesrats vorteilhafteste Variante dar.

2.2 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen Bundesbeschluss Zahlungsrahmen zur Förderung des begleiteten kombinierten Verkehrs - Neu

Es soll ein Betrag von 100 Millionen Franken für die Jahre 2024-2029 bewilligt werden.

Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 2008 - Änderungen

Artikel 8 regelt die Förderung des Schienengüterverkehrs zur Unterstützung der Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs. Um das Verlagerungsziel zu erreichen, kann der Bund Fördermassnahmen beschliessen (Abs. 1). Nach geltender Bestimmung hat die Höhe der durchschnittlichen Abgeltung pro transportierter Sendung von Jahr zu Jahr abzunehmen (Abs. 2). Zudem darf der begleitete kombinierte Verkehr (Rollende Landstrasse) nur ergänzend zum unbegleiteten Verkehr gefördert werden (Abs. 3).

Die mit dieser Vorlage vorgeschlagene befristete Weiterführung der Rola kann mit dem geltenden Art. 8 GVVG nicht umgesetzt werden. Daher wird folgende Anpassung dieser Bestimmung vorgeschlagen:

Abs. 1

In erster Linie wird der unbegleitete kombinierte Verkehr gefördert. Die bisherige Formulierung «über grosse Distanzen» soll gestrichen werden, weil diese Differenzierung mit dem absehbaren Ende der Finanzierung nicht mehr angezeigt ist und das zusätzliche Verlagerungspotential über kurze Distanzen (z.B. Verkehre ab der Nordschweiz ins Tessin) aktuell und in den kommenden Jahren grösser ist als über grosse Distanzen (z.B. Nordseehäfen – Norditalien).

9 BBl 2020 1777

10 BBl 2020 1907