Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 46 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Ergebnisbericht VVEA

3 Ergebnisbericht zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)

3.1 Ausganslage

Am 1. Januar 2016 ist die neue Abfallverordnung (Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen; VVEA; SR 814.600) in Kraft getreten. Sie löste die Technische Verordnung über Abfälle (TVA) von 1990 ab. Die VVEA ist in den konkreten Inhalten ein innovativer und mutiger Schritt, der einerseits bewährte Prozesse beibehält und weiter optimiert, gleichzeitig aber auch neue, in die Zukunft reichende Regelungen aufführt und damit Weichen für eine kreislauffähige Schweiz stellt. Der strategische Ansatz der Abfallverordnung ist die Betrachtung der Abfälle als Rohstoffquelle und damit auch als Rohstoffe in einem qualitativ hochstehenden Kreislauf. Gleichzeitig sollen aber Schadstoffe ausgeschleust und möglichst zerstört werden.

Der Vollzug dieser neuen Verordnung wirft aber auch Fragen auf und stellt die Behörden vor verschiedene Herausforderungen. Zur Unterstützung erarbeitet das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zusammen mit den Kantonen, Branchenverbänden der Wirtschaft sowie anderen Bundesämtern eine modular aufgebaute Vollzugshilfe. Im Laufe dieser Arbeiten zeigte sich Bedarf nach Anpassungen der VVEA. Diese Punkte sind nun in die vorliegende Revision aufgenommen worden.

Die Vorlage für die Vernehmlassung enthielt folgende Änderungsvorschläge:

- Massnahmen für die Energienutzung in die kantonalen Abfallplanungen sollen eingeführt werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. f).

- Der Begriff «Abfallarten» in der VVEA soll durch «Abfallkategorien» ersetzt werden, um Verwechslungen mit den «Klassierungen» der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) vorzubeugen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 Bst. e). Im gesamten Anhang 1 wird «Klasse» durch «Kategorie» ersetzt.

- Das Vermischungsverbot soll mit dem Begriff «Fremdstoffgehalt» ergänzt werden (Art. 9).

- Die Ablagerung von Ausbauasphalt soll verboten werden (Art. 52 Abs. 2 und 3, Anh. 5 Ziff. 2.1 Bst. e und g).

- Die Energie-Nettoeffizienz (ENE) für Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), welche neu gebaut oder deren Kapazitäten erweitert werden, soll auf 80 Prozent erhöht werden (Art. 31 Bst. c).

- Änderung zum relevanten Anteil des gesamten organischen Kohlenstoffs (Total Organic Carbon, TOC) und zum entsprechenden Messverfahren (Art. 32 Abs. 2 Bst. e VVEA, Anh. 3 Ziff. 2 sowie Anhang 5 diverse Ziffern).

- Filteraschen und -stäube aus der thermischen Behandlung von Holz, welches gemäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) nicht als Holzbrennstoff gilt, dürfen neu bis 31. Dezember 2025 auf Deponien der Typen D und E (Anh. 5 Ziff. 4.1 und 5.1) abgelagert werden (Art. 52a).

- Für Rückstände aus der thermischen Behandlung von Abfällen soll der Grenzwert für den Gesamtgehalt an polychlorierten Dibenzo[1,4]dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) von 1 auf 3 Mikrogramm pro kg angehoben werden (Anh. 5 Ziff. 3.3 und Ziff. 4.2).

3.2 Eingegangene Stellungnahmen

Aus der Vernehmlassung sind insgesamt 73 Stellungnahmen eingetroffen:

- 25 Stellungnahmen von Kantonen (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU)

- 2 Stellungnahmen von kantonalen Konferenzen und Vereinigungen (KIK, KVU)

- 4 Stellungnahmen von politischen Parteien (FDP, glp, SVP, SP)

15/46 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774