Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 46 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Ergebnisbericht ChemRRV
seien laut den Organisationen CARBURA, ECO SWISS und scienceindustries sowie der Unternehmen BASF (BASF Schweiz, BASF Coatings Services, BASF Intertrade, Chemetall, Rolic Technologies) und Syngenta so zu wählen, dass sie erst nach Ablauf der Lebenserwartung ausgetauscht werden müssten.
Ein Kanton (BL) beantragt ein Verbot der Verwendung von Kunststoffgranulaten generell in Grundwasserschutzzonen.
Laut KomABC wäre die Integration der ChemRRV in die E-Government-Plattform UVEK im Sinne von effizienten Prozessen und Vollzugstätigkeiten anzustreben. Damit würde sichergestellt, dass allfällige Auswirkungen auf andere Erlasse überprüft würden.
Zwei Dachverbände (Economiesuisse, ECO Swiss), drei Verbände (scienceindustries, VSS, VSLF), die Unternehmen BASF (BASF Schweiz, BASF Coatings Services, BASF Intertrade, Chemetall, Rolic Technologies) sowie die Unternehmen Honeywell, Brugg Rohrsystem AG und Syngenta beantragen eine Anpassung der Definition ozonschichtabbauender Stoffe in Anhang 1.4 dahingehend, dass Stoffe mit einem Ozonabbaupotential von höchstens 0.0005 nicht mehr als ozonschichtabbauende Stoffe nach ChemRRV gälten. Folglich seien auch die entsprechenden Anpassungen in den Anhängen 2.9 und 2.10 vorzunehmen. Als Eventualantrag seien die Einschränkungen für ozonschichtabbauende Stoffe in Anhang 1.4, 2.9 und 2.10 für Stoffe mit einem Ozonabbaupotenzial von höchstens 0.0005 generell auszunehmen. Begründet wird dies mit der Angleichung an internationales Recht.
Zwei Dachverbände (Economiesuisse, ECO Swiss), drei Verbände (scienceindustries, VSS, VSLF) sowie die Unternehmen BASF (BASF Schweiz, BASF Coatings Services, BASF Intertrade, Chemetall, Rolic Technologies) und Syngenta schlagen vor, im Hinblick auf die anstehende Digitalisierung des Zollverfahrens Vereinfachungen bei der Ausfuhr von Stoffen nach Anhang 1.4 bzw. Anhang 1.5 vorzunehmen.
13 Kantone (AG, AR, BL, BS, GR, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, ZH) und fünf Verbände (SVLW, SWKI, aqua suisse, VKCS, chemsuisse) beantragen zusätzliche Pflichten für die Fachfirmen bei der Beratung ihrer Kunden betreffend die Meldepflicht. Eine Fachkommission (KomABC) erachtet die Meldepflicht nach Anhang 2.10 Ziffer 5.1 als zu kompliziert und spricht sich für eine Vereinfachung aus. Hingegen schlagen zwei Fachkommissionen (EKL, EFBS), 7 Verbände (VKCS, chemsuisse, SVLW, SWKI, Aqua suisse, SVK, suissetec) und 3 Kantone (BS, SG, SH) zusätzliche Meldepflichten vor betreffend Angaben über allfällig vorhandene Verdunstungs-Rückkühlsysteme. Diese Information diene dem BAG und den kantonalen Gesundheitsbehörden zur Prävention der Ausbreitung von Legionellen. Zudem sei eine Regelung über die ChemRRV wesentlich einfacher als das Etablieren einer eigenen Meldepflicht mit Kataster über einen separaten Erlass. Eine weitere zusätzliche Meldepflicht unter Ziffer 5.1, nämlich betreffend das Nachfüllen von in der Luft stabilen Kältemitteln, wird von einem Kanton (ZH) beantragt. Dies diene der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit der nachgefüllten Mengen von Kältemitteln nach Leckagen und erleichtere die Kontrollen der Kantone. Ebenso schlägt der Kanton ZH vor, auf in der Luft stabile Kältemittel eine Lenkungsabgabe einzuführen, analog der VOC-Abgabe. Dies solle als Anreiz dienen, in der Luft stabile Kältemittel sorgsamer einzusetzen.
Ein Kanton (AG) beantragt eine Ergänzung der Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K) betreffend Ausbildung über die Meldepflicht. Es bestehe ein Bedarf bei der Kältebranche, welche häufig die Meldepflichtigen bei der Meldung vertritt.
2.3.5 Beurteilung der Umsetzung
2.3.5.1 Stellungnahme der Kantone
Die Kantone halten die vorgeschlagenen Änderungen für umsetzbar, legen jedoch Wert darauf, dass sie der Bund beim Vollzug der Vorschriften unterstützt, damit die Vorschriften schweizweit einheitlich ausgelegt werden. Der Kanton ZH weist darauf hin, dass für die
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