Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 46 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Ergebnisbericht ChemRRV

Vorschriften über Kältemittel (Anhang 2.10)

12 Kantone (AG, AR, BL, GR, NW, OW, SG, SH, TG, UR, ZH), ein Dachverband (SGB) und drei Verbände (VKCS, chemsuisse, SVK) begrüssen die Anpassungen zur Reduktion der Freisetzung in der Luft stabiler Stoffe, die als Kältemittel verwendet werden, sowie die konsequente Nachführung nach dem Stand der Technik. Die vorgesehene Erweiterung der Meldepflicht in Ziffer 5.1 um Angaben über die Energiequelle und die Wärmeleistung bei Wärmepumpen zur Information des BFE wird durch 5 Branchenverbände (scienceindustries, Economiesuisse, ECO Swiss, VSS, VSLF), den Unternehmen BASF (BASF Schweiz AG, BASF Coating Services, BASF intertrade, Chemetall GmbH, Rolic technologies) und eine politische Partei (FDP) abgelehnt. Die ChemRRV sei kein Ersatz für eine eigene Gesetzesgrundlage der zuständigen Behörden. Ein Branchenverband (Swissmem) beurteilt diese erweiterte Meldepflicht als «verkraftbar».

2.3.3 Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen der PSMV

Die neuen Anforderungen für Sprühgeräte, die ausserhalb des ÖLN und ausserhalb der Landwirtschaft eingesetzt werden, werden allgemein gut akzeptiert. Der Kanton ZH begrüsst diese Änderung, weist aber darauf hin, dass für deren Umsetzung mehr Personal benötigt werde. Jardinsuisse weist darauf hin, dass diese Anforderungen bereits von SwissGAP für Zierpflanzenbetriebe gefordert würden. Leu+Gygax AG hält jedoch eine Prüfung alle 3 Jahre für zu häufig und schlägt eine Überprüfung alle 10 Jahre vor.

Das generelle Verbot von Herbiziden wird von den Branchenverbänden und den Herstellern (sienceindustries, BASF, Syngenta, Neudorff GmbH, Leu+Gygax, COMPO Jardin, Promarca, Eric Schweizer AG, Omya AG, Westland Schweiz GmbH, Stähler Schweiz AG, Evergreen Garden Care) abgelehnt, weil es nur bedingt zur Risikoreduktion beitrage. Das Verbot träfe grösstenteils den Verkauf von Produkten, die auf umwelt- und gesundheitsunschädlichen Stoffen basierten (Pelargonsäure, Essigsäure) und deren Verwendungsverbot auf Wegen und Plätzen gemäss Anhang 2.5 ChemRRV bereits auf dem Etikett deutlich angegeben sei. SMB Life Science SA plädiert stattdessen für eine bessere Information über das Verbot nach ChemRRV durch Behörden und Verkäufer. Die FDP und die APDP sind der Meinung, dass das generelle Herbizidverbot weder notwendig noch angemessen sei, da die Produkte bereits nach ihrer Einstufung beurteilt würden und Anforderungen an die sichere Dosierung und Verwendung sowie an die Verpackungsgrössen gälten. Im Gegensatz dazu unterstützen Umwelt- und Konsumentenschutzverbände (PUSCH, WWF, Vision Landwirtschaft, BirdLife, SFV, FRC, STS, Future3, Bioterra, Konsumentenschutz, Schweizer Bergheimat, Arbeitsgemeinschaft Wasserwerke, AWBR, IAWR, 4aqua, FCNA, apisuisse, Doriane Walther) und politische Parteien (die Grüne, GLP, SP) ein generelles Herbizidverbot für nichtberufliche Verwender.

Das Verbot von Substitutionskandidaten wird von den oben erwähnten Branchenverbänden und den Herstellern abgelehnt, da die betreffenden Produkte vom BLW beurteilt und zugelassen würden. Sie seien auch Gegenstand einer vergleichenden Beurteilung. Die Umwelt- und Verbraucherschutzverbände, die oben genannten Parteien und die APDP unterstützen dieses Verbot. Andermatt Biogarten AG schlägt alternativ vor, nur Produkte mit für den biologischen Landbau zugelassenen Substitutionskandidaten (d.h. nur Produkte auf Kupfer-Basis) zuzulassen.

Die Einschränkung betreffend die Umwelteinstufung wird von der Branche und den oben genannten Herstellern abgelehnt, insbesondere weil sie die Mittel zur Schädlingsbekämpfung zu stark einschränke, was zu Resistenzproblemen führen könne. Die Einstufung H317 (kann allergische Hautreaktionen hervorrufen) wird ebenfalls abgelehnt, da viele ätherische Öle, Lebensmittel und andere Haushaltsprodukte ebenfalls so eingestuft seien. Die Umwelt- und Konsumentenschutzverbände unterstützen diese Einschränkungen bezüglich der Einstufung. Es ist für sie ein wesentliches Anliegen, dass das Sortiment von Produkten für die nichtberuflichen Verwender denjenigen Produkten entspricht, welche auch für den

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