Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 46 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Ergebnisbericht VVEA

äussern sich nicht zu diesem Revisionspunkt (NW, SVP, sgv, Infrawatt, KomABC, svu|asep, cemsuisse, VSMR, WEKO, VFS, SAIDEF, IGEB, swisspower, Renergia Zentralschweiz, metal.suisse).

Das allgemeine Verbot der Ablagerung von Ausbauasphalt auf Deponien des Typs B wird von allen Teilnehmenden der Vernehmlassung befürwortet.

Die überwiegende Mehrheit der Bemerkungen und Einwände betreffen die vorgeschlagenen Fristen für das Ablagerungsverbot und nicht das Verbot an sich. Es wird davon ausgegangen, dass eine Verlängerung der in Absatz 2 festgelegten Frist die eingeleiteten Prozesse und Investitionen gefährden würde. Aber auch, dass die Förderung der Nachfrage nach wiederverwerteten Materialien wirtschaftliche Anreize schafft.

Zudem wird angeführt, dass die Technik derzeit vorhanden ist und Absatz 3 eine bereits im Vollzug gelebte Praxis im Gesetz festschreiben würde. Eine zu lange Frist würde die aktuellen Anstrengungen verlangsamen. Hervorgehoben wird auch, dass die Frist des 31. Dezember 2025 in Absatz 2 schon seit Langem bekannt sei. Eine Verlängerung dieser Frist würde den Druck verringern und zu Unsicherheiten bei den bereits getroffenen unternehmerischen Investitionsentscheiden führen. Insgesamt sprechen sich somit 17 Kantone, 7 Verbände und 3 Parteien gegen die vorgeschlagenen Fristen aus, da sie diese als zu lang erachten. Die Details sind unten im Einzelnen aufgeführt:

- 11 Kantone (ZH, LU, ZG, FR, BS, SH, AR, TG, SG, AG, JU), 7 Verbände und Unternehmen (arv, SGV, SSV, SVKI-Strassen, PUSCH, Greenpeace, EWB) sowie 2 Parteien (FPD, glp) lehnen die Verlängerung der bestehenden Frist ab und verlangen eine generelle Frist bis spätestens zum 31. Dezember 2025. Eine Partei (SP) lehnt die Verlängerung der bestehenden Frist in Absatz 2 ab, äussert sich jedoch nicht zur Frist in Absatz 3.

- 4 Kantone (BE, OW, TI, VS) und 1 Verband (KVU) wünschen, die Frist für das Ablagerungsverbot auf fünf Jahre nach Inkrafttreten der revidierten Verordnung festzulegen.

- Der Kanton GE stimmt der Fristverlängerung in Absatz 2 zu, beantragt jedoch eine Frist bis zum 31. Dezember 2025 in Absatz 3.

- Neben der Ablehnung der Fristverlängerung in Absatz 2 schlagen 2 Kantone (ZG, TG) eine sehr kurze (nicht näher präzisierte) Frist in Absatz 3 vor.

Zusätzlich wurden folgende Kommentare abgegeben:

- Nach den Kantonen GE und TG sollte die Pflicht zur Verwertung von Ausbauasphalt in der VVEA spezifischer geregelt werden. Der Kanton GE schlägt vor, insbesondere Artikel 20 für Ausbauasphalt mit einem Gehalt von weniger als 250 mg PAK pro kg in diesem Sinne anzupassen.

- 4 Teilnehmende (ZH, TG, TI, FER) äussern Befürchtungen, dass der Ausbauasphalt ins Ausland exportiert, dort behandelt und anschliessend in die Schweiz wiedereingeführt werden könnte.

- Für die KIK ist die Bestimmung des PAK-Gehalts von zu verwertenden Belägen problematisch. Sie begründet dies mit der fehlenden Standardisierung der im Labor eingesetzten Messverfahren.

- Der FSKB äussert Bedenken hinsichtlich der Umweltbelastung, die durch eine thermische Behandlung von Ausbauasphalt entstehen könnte. Zudem befürchtet er, dass die Qualität des aus der thermischen Behandlung stammenden Kiessands unzureichend sein werde. Sollte bis 2031 keine Lösung bereitstehen, schlägt der FSKB die Einrichtung von befristeten Monodeponien für bituminöse Abfälle vor, die dort für eine spätere Behandlung zwischengelagert werden.

- Der Kanton TI und Swissmem verlangen eine Anpassung der SN- und VSS-Normen, mit der eine Erhöhung der Anteile von wiederverwerteten Materialien im Strassenbau vorgesehen wird.

19/46 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774