Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 46 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Ergebnisbericht ChemRRV

2 Ergebnisbericht zur Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

2.1 Ausgangslage

Nach der Ablehnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durch die Stimmbevölkerung hat der Bundesrat im Rahmen seines Aktionsprogramms zur marktwirtschaftlichen Erneuerung am 30. Juni 1993 u. a. beschlossen, das schweizerische Chemikalienrecht demjenigen der EU anzupassen, um technische Handelshemmnisse zu vermeiden und ein hohes Schutzniveau im Bereich des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beim Umgang mit Chemikalien zu gewährleisten.

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) regelt in 36 Anhängen den Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen und insbesondere Beschränkungen und Verbote für deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung.

Infolge der Dynamik des EU-Chemikalienrechts, insbesondere wegen der Fortschreibung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung, ergibt sich ein stetiger Anpassungsbedarf der ChemRRV. Weiterer Änderungsbedarf besteht aufgrund der Fortschreibung des Rechts in internationalen Verträgen wie dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (SR 0.814.03), das die Schweiz als Vertragspartei in nationales Recht zu überführen hat. Auch hier orientiert sie sich soweit wie möglich an der entsprechenden Umsetzung in der EU. In diesem Kontext enthält die Vernehmlassungsvorlage Anpassungen bestehender und neue Vorschriften über extrem langlebige per- und polyfluorierte Alkylverbindungen, über sehr persistente und sehr bioakkumulative cyclische Siloxane, über kanzerogene polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, die über das Recycling von Altreifen im Umlauf gehalten werden, und als Einstreumaterial für Sportplätze die Gesundheit des Menschen gefährden können, sowie über «CMR-Stoffe» enthaltende Medizinprodukte. Darüber hinaus soll aufgrund der vom Parlament angenommenen Motion Chevalley vom 26. September 2019 (19.4182 «Wann werden oxo-abbaubare Kunstoffe verboten?») das Inverkehrbringen oxo-abbaubarer Kunststoffe wie in der EU verboten werden.

Andere kleinere Änderungen betreffen Abstimmungen bestehender Vorschriften mit dem EU-Recht oder drängen sich aufgrund Rückmeldungen der betroffenen Branche sowie aufgrund von Erfahrungen im Vollzug auf: So soll aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Möglichkeit zum Erteilen einer Ausnahmebewilligung für die Ausfuhr von asbesthaltigen Geräten und Einrichtungen aufgehoben werden. Weitere Änderungen betreffen Vorschriften über ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Stoffe; hier werden Angleichungen an das EU-Recht und Anpassungen an den Stand der Technik sowie bei einem bestehenden Meldeverfahren vorgenommen.

Eine Reihe von Massnahmen in der Vernehmlassungsvorlage begründet sich im «Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln», den der Bundesrat am 6. September 2017 verabschiedet hat. Sie sollen mit neuen Vorschriften in der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161) umgesetzt werden. Materiell handelt es sich um neue Zulassungskriterien für Pflanzenschutzmittel bzw. ein Verbot des Inverkehrbringens von Herbiziden für die nichtberufliche Verwendung sowie um Massnahmen für Spritzgeräte ausserhalb des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN).

2.2 Eingegangene Stellungnahmen

Zur Änderung der ChemRRV einschliesslich der PSMV sind Stellungnahmen von allen Kantonen (26), von sechs Kantonalen Konferenzen oder Vereinigungen, von fünf Politischen

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