Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 46 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Ergebnisbericht ChemRRV
darstellen. Scienceindustries, VSLF und VSS sowie die Unternehmen BASF (BASF Schweiz, BASF Coatings Services, BASF Intertrade, Chemetall, Rolic Technologies) und Syngenta stimmen den Vorschriften über PFAS grundsätzlich zu und beantragen einige Änderungen.
Nachstehend finden sich die Änderungsanträge gesondert für die Vorschriften über Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und ihre Vorläufer, Perfluoroctansäure (PFOA) und ihre Vorläufer sowie über längerkettige Perfluorcarbonsäuren (C9 – C14-PFCA) und ihre Vorläufer. Viele Änderungsantrage und Kommentare betrafen die Übergangsbestimmugen zu den in stationären Löschanlagen und bei mobilen Einsatzkräften vorgehaltenen Löschmitteln, welche die genannten Stoffe enthalten, sei es als unvermeidliche Verunreinigung oder bestimmungsgemäss (absichtlich).
Nach Antrag eines Kantons (TI) sei der bestehende Höchstwert für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOS von 10 ppm mit den neu vorgeschlagenen Grenzwerten für PFOA und PFHxS zu harmonisieren und auf 0.025 ppm zu senken.
Die Befristung der geltenden Ausnahme für die Verwendung von PFOS als Mittel zur Sprühnebelunterdrückung in Hartverchromungsprozessen in geschlossenen Kreislaufsystemen bis längstens 1. April 2024 wird von 14 Kantonen (AG, AR, BE, BL, BS, FR, GR, LU, OW, SG, SO, UR, VS, ZH), der chemsuisse und vom VKCS begrüsst. Laut Antrag von 17 Kantonen (AG, AR, BE, BL, BS, FR, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VS, ZH), der chemsuisse und des VKCS soll die heute bestehende Meldepflicht bis dahin aufrecht erhalten bleiben. Nach Anträgen von ECO SWISS, Swiss Textiles und Swissmem sei die Verwendung von PFOS in diesem Einsatzbereich analog zur EU-POP-Verordnung bis zum 7. September 2025 zu erlauben. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass gemäss delegierter Verordnung (EU) 2020/1203 in der EU eine Verlängerung der Ausnahme um weitere fünf Jahre möglich ist, wie es die internationale POP-Konvention zulasse. Falls diese Möglichkeit in der EU genutzt würde, müsste dies in der ChemRRV berücksichtigt werden.
Das vorsorgliche Verbot von PFHxS und ihren Vorläufern als Stoff, in Zubereitungen und in Gegenständen gemäss einem Entwurf der EU-Ausschüsse für Risikobewertung (RAC) und für sozioökonomischen Analysen (SEAC) sei gemäss Anträgen der FDP, economiesuisse, ECO SWISS, Swiss Textiles und Swissmem zurückzustellen, bis in der EU ein definitiver Rechtstext vorliegt. Scienceindustries, VSLF und VSS sowie das Unternehmen Syngenta beantragen, dass die in Stoffen, Zubereitungen und in Gegenständen zulässigen Gehalte an PFHxS und ihren Vorläufern auf in der Praxis umsetzbare Niveaus von 10 ppm bzw. 800 ppm anzuheben seien.
Die vorsorgliche Ausweitung der Einschränkungen von PFOA auf C9 – C14-PFCA und ihre Vorläufer sei gemäss Anträgen der FDP, economiesuisse, ECO SWISS, Swiss Textiles und Swissmem zurückzustellen, bis in der EU ein definitiver Rechtstext vorliegt. Scienceindustries, VSLF und VSS sowie das Unternehmen Syngenta beantragen, dass die in Stoffen, Zubereitungen und in Gegenständen zulässigen Gehalte an PFOA sowie C9 – C14-PFCA und ihren Vorläufern auf in der Praxis umsetzbare Niveaus von 10 ppm (für die Säuren) bzw. 800 ppm (für die Vorläufer) anzuheben seien. Die Beschränkung der Verwendung von PFOA und ihrer Vorläufer für öl-und wasserabweisende Arbeitsschutztextilien sei laut Antrag von Swiss Textiles vor dem Hintergrund der Pandemie-Bekämpfung in den vergangenen Monaten kritisch zu hinterfragen. Die FC-Ausrüstungen auf Hygienemasken hätten eine wesentliche Bedeutung gehabt; man nähme sich so die Option auf Ereignisse situationsbedingt mit bewährten Technologien zu reagieren.
RK MZF, FKS, VKG, GVZG und GVZ sind mit den Verboten für Löschmittel, die PFOS und PFHxS sowie PFOA oder C9 - C14-PFCA und deren Vorläufer enthalten, einverstanden. Die FDP könne den Verboten nur zustimmen, wenn gleichwertige Alternativen bezüglich Sicherheit der Einsatzkräfte, Effizienz und Eignung für die entsprechenden Anwendungszwecke vorhanden seien.
Was die Übergangsbestimmungen für Löschmittel betrifft, weisen 13 Kantone (AR, BS, FR, GE, GR, NW, OW, SG, SH, TG, UR, VS, ZH), die chemsuisse und der VKCS auf die
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