Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 46 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Ergebnisbericht ChemRRV
Inkonsistenz zwischen dem «End-of-Use-Datum» (Dezember 2022) und dem «End-of-Marketing-Datum» (April 2023) für Löschmittel hin, die bestimmungsgemäss Vorläufer von C9 – C14-PFCA enthalten.
Für vorgehaltene Löschmittel, die geregelte PFAS als Verunreinigungen oder bestimmungsgemäss enthalten, seien die Übergangsfristen gemäss 13 Kantonen (AR, BS, FR, GR, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, UR, VS, ZH), der chemsuisse und des VKCS dahingehend zu ändern, dass die Freisetzung geregelter Stoffe so schnell wie möglich verhindert würde. Nach zwei Kantonen (AG, LU) seien die Übergangsfristen und Vorschriften so zu fassen, dass die Freisetzung von Löschmitteln, die PFOA, C9 – C14-PFCA, PFHxS oder PFOS über 25 ppb enthalten würden, möglichst rasch gestoppt werde. Weiter sei für die Vollzugsbehörden nicht offensichtlich, welche Gehalte «unvermeidlich» seien und als solche toleriert werden müssen (AG, AR, BE, BS, FR, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS, ZH, chemsuisse, VKCS). Insofern sei die Notwendigkeit dieser Ausnahme laufend kritisch zu hinterfragen (AG, AR, BE, BS, FR, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS, ZH, chemsuisse, VKCS) oder soweit wie möglich zu entfernen (AG, LU). 18 Kantone (AG, AR, BE, BL, BS, FR, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS, ZH), die chemsuisse und der VKCS beantragen, dass das BAFU den kantonalen Vollzugsstellen Angaben über die in den Feuerlöschmitteln als «unvermeidliche Verunreinigungen» vorkommenden geregelten fluorierten Verbindungen zur Verfügung stellen solle. Diese Hilfestellung des BAFU sei Basis für einen harmonisierten Vollzug. Ein Kanton (GE) beantragt, dass für «unvermeidbare Verunreinigungen» Schwellenwerte festgelegt werden sollen, um die Löschmittel von jenen zu unterscheiden, die absichtlich PFAS enthalten.
Demgegenüber werden die Übergangsbestimmungen für bereits in stationären Anlagen oder bei den Feuerwehren vorgehaltenen Löschmittel, welche PFOA und ihre Vorläufer oder C9 – C14-PFCA und deren Vorläufer als «unvermeidliche Verunreinigungen» enthalten von einem Kanton (BL), von RK MZF, FKS, VKG, GVZG, GVZ, CARBURA und von ECO SWISS, scienceindustries, VSLF und VSS sowie den Unternehmen BASF (BASF Schweiz, BASF Coatings Services, BASF Intertrade, Chemetall, Rolic Technologies) und Syngenta begrüsst. Nach Anträgen der letzteren sechs soll die uneingeschränkte Weiterverwendung von Löschschäumen im Falle von Verunreinigungen mit PFOA oder deren Vorläufer für vor dem 1. Juni 2022 und nicht für vor dem 1. Juni 2021 in Verkehr gebrachte Schäume gelten. Eine Rückwirkung der Verordnung auf ein Datum vor dem Inkrafttreten sei nicht statthaft. Für mit C9 – C14-PFCA sowie deren Vorläufern unvermeidlich verunreinigte Schäume solle das Datum des Inverkehrbringens auf den 1. April 2024 festgelegt werden.
Für vorgehaltene Löschmittel, welche langkettige Perfluorcarbonsäuren (PFOA, C9 – C14- PFCA) und ihre Vorläufer bestimmungsgemäss enthalten, sei laut Anträgen von RK MZF, FKS, VKG, GVZ, GVZG und CARBURA keine Frist für deren Verwendung oder eine Frist bis mindestens zum 31. Dezember 2025 festzulegen. Davon abweichend beantragt CARBURA für in stationären Anlagen vorgehaltene Löschmittel eine solche von mindestens 5 Jahren ab Inkrafttreten der Verordnungsänderung. Eine unbefristete Verwendung solcher Löschmittel beantragen weiter scienceindustries, VSLF und VSS sowie die Unternehmen BASF (BASF Schweiz, BASF Coatings Services, BASF Intertrade, Chemetall, Rolic Technologies) und Syngenta, eventualiter sei eine Frist von mindestens 10 Jahren ab Inkrafttreten der Verordnungsänderung bis zum 31. Dezember 2032 festzulegen. Die Stellungnehmenden begründen ihre Anträge damit, dass ein vorzeitiger Ersatz vorgehaltener Löschmittel unverhältnismässig und nicht nachhaltig sei. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit einer Verwendung zum einen sehr klein und die Wahrscheinlichkeit eines freien Austritts und daraus folgend einer Umweltbelastung zum andern um Grössenordnungen kleiner. Die Gewährung angemessener Übergangsfristen für den Ernstfall-Einsatz vorrätig gehaltener Löschmittel beantragen weiter vier Kantone (BE, BL, GL, SO). Produkte verschiedener Herstellerinnen würden «bestimmungsgemäss» seit 2013 keine Vorläufer langkettiger PFCA mehr enthalten. Weil unklar sei, ob dies für die gesamte Branche zuträfe, sollte die Verwendung solcher Löschschäume nach Ansicht eines Kantons (GL) unbeschränkt, mindestens aber bis Ende 2025 möglich sein. Eine solche Frist beantragt ein weiterer Kanton (SO). Nach Antrag eines anderen Kantons (BL) sollte die Bemessung der Übergangsfristen für
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