Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
Artikel 22
Der Artikel legt die Kosten fest, die bei Tiefbauprojekten zusätzlich zu den in Artikel 7 genannten Kosten angerechnet werden können. Er definiert auch Kosten, die nicht angerechnet werden können.
Die bisherige Praxis, dass bei Entwässerungsanlagen und Bodenaufwertungen die anrechenbaren Kosten auf den 8-fachen Ertragswert beschränkt sind, ist neu im Verordnungstext festgehalten. Eine grobe Schätzung des Ertragswerts wird akzeptiert.
[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]
Artikel 23
Der Artikel definiert die anrechenbaren Kosten für Massnahmen im Bereich der periodischen Wiederinstandstellung.
Verschiedene Vereinfachungen und Präzisierungen wurden vorgenommen. Neu sind für sämtliche PWI (auch Trockensteinmauern und Suonen) fixe anrechenbare Kosten definiert. Bei den Weganlagen wurde die Abstufung der anrechenbaren Kosten so angepasst, dass Mehraufwände für Kunstbauten und Wegentwässerungen inbegriffen sind.
[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]
Artikel 24
Der Artikel definiert die gewährten Beitragssätze, welche nach Massnahmenkategorie und Beitragszone (gemäss der Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen) abgestuft sind. Die Beitragssätze wurden unverändert übernommen. Die Bestimmung, dass für Wiederherstellungen nach Elementarschäden die Beitragssätze für gemeinschaftliche Massnahmen gelten, war bisher in den Weisungen und Erläuterungen enthalten.
[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]
Artikel 25
Für bauliche Massnahmen, ausgenommen periodische Wiederinstandstellungen, können Zusatzbeiträge gesprochen werden. Der Artikel definiert, in welchen Fällen dies möglich ist. Die Details sind in Anhang 4 geregelt.
Die Zusatzbeiträge erfordern keinen Kantonsbeitrag gemäss Art. 8. Die Beitragssätze nach Artikel 24 und die Zusatzbeiträge dürfen insgesamt einen von der Zone abhängigen Maximalwert nicht übersteigen.
[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]
Artikel 26
Bei gemeinschaftlichen Tiefbaumassnahmen können Investitionskredite in Form eines Konsolidierungskredits gewährt werden, um die Finanzierung der Kosten zu erleichtern, die von der Projektträgerschaft zu tragen sind (Restkosten). Investitionskredite können auch in Form eines Baukredits gewährt werden, damit der Baubeginn finanziert werden kann, bevor die öffentlichen Beiträge ausbezahlt werden.
Gemäss Artikel 106 LwG ist die Gewährung von Investitionskrediten bei einzelbetrieblichen Massnahmen des Tiefbaus nicht vorgesehen.