Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

[Rechtliche Grundlage: Art. 105 Abs. 1 Bst. b und 2 LwG]

Artikel 27

Der Artikel listet alle Massnahmen des Hochbaus auf, die auf einem Produktionsbetrieb unterstützt und realisiert werden können. Der Produktionsbetrieb kann ein landwirtschaftlicher Betrieb, ein produzierender Gartenbaubetrieb oder ein Betrieb mit Pilzproduktion sein.

In Absatz 2 Buchstabe a ist festgehalten, dass Bauten und Einrichtungen für die landwirtschaftlichen Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a LwG mit Finanzhilfen unterstützt werden können.

Fischerei- oder Fischzuchtbetriebe können Finanzhilfe lediglich für Anlagen erhalten, die der Produktion, Lagerung, Verarbeitung oder dem Verkauf von regionalen Produkten dienen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 3 Abs. 1 bis 3, Art. 93 Abs. 1 Bst. b, 94 Abs. 2 Bst. a, 105 Abs. 1 Bst. a, 106 Abs. 1 Bst. b bis d und Abs. 2 Bst. c bis e LwG]

Artikel 28

Der Artikel listet alle Massnahmen ausserhalb der landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Produktion auf, die unterstützt werden können (gemeinschaftliche Massnahmen). Es müssen zwei Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebe am Vorhaben beteiligt sein.

Nach Absatz 2 Buschstabe d ist ausdrücklich festgehalten, dass für gemeinschaftliche Hochbaumassnahmen Grundlagenbeschaffungen finanziert werden können. Dabei handelt es sich um die aktuell geltende Praxis.

Gewerbliche Kleinbetriebe können, wie bisher bereits geltend, Finanzhilfe lediglich für Anlagen erhalten, die der Produktion, Lagerung oder dem Verkauf von regionalen Produkten dienen.

Wie bisher, können Sömmerungsbetriebe von natürlichen und juristischen Personen, die keine Anbindung an einen landwirtschaftlichen Betrieb haben, Finanzhilfe für die Sanierung ihrer Bauten und Einrichtungen erhalten.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 1 Bst. b, 94 Abs. 2 Bst. b und c, 105 Abs. 1 Bst. b und c, 107 Abs. 1 Bst. b LwG]

Artikel 29

In der Regel sind es natürliche Personen, die Finanzhilfe erhalten können. Im Falle von Sömmerungsbetrieben und unter der Voraussetzung, dass Artikel 3 eingehalten wird, muss der Eigentümer oder die Eigentümerin (natürliche oder juristische Person) diesen nicht selber bewirtschaften, um Finanzhilfen zu erhalten. Mit diesem Artikel soll die Situation geregelt werden, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nicht Eigentümer oder Eigentümerin der Alp ist. Wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine juristische Person ist, muss diese die Bedingungen hinsichtlich Kapital und Stimmrechte einhalten. Dabei handelt es sich um die aktuell geltende Regelung und Praxis.

Wie bereits heute geltend, müssen die Bewirtschafter oder Bewirtschafterin eines Landwirtschaftsbetriebes eine landwirtschaftliche Ausbildung oder gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf vorweisen können.

Das BLW wird wie bisher die Inhalte und Beurteilungskriterien für die erfolgreiche Betriebsführung in einem Kreisschreiben festhalten. Das geltende Kreisschreiben des BLW Nr. 4/2017 behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit.

[Rechtliche Grundlage: Art. 89 Abs. 1, 93 Abs. 4, 96 Abs. 2 und Art. 177 LwG]