Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
Artikel 30
Die Finanzierung und Tragbarkeitsprüfung obliegt die Kantonen. Die Finanzierung und die Tragbarkeit der Investition müssen mithilfe eines angemessenen Planungsinstruments belegt werden. Dies für eine Periode von fünf Jahren und unter Berücksichtigung angemessener wirtschaftlicher Rahmenbedingungen. Zur wirtschaftlichen Prüfung gehört auch eine Risikobeurteilung der Investition im Zusammenhang mit der strategischen Ausrichtung des Betriebes. Bei Investitionen unter 100 000 Franken kann der Kanton auf eine eingehende Prüfung der Tragbarkeit verzichten. Dabei handelt es sich um die aktuell geltende Bestimmung und langjährige Praxis.
Das bisher, separat verlangte Betriebskonzept ist im Zusammenhang der Risikobeurteilung zur berücksichtigen. Es berücksichtigt dabei insbesondere die künftigen Rahmenbedingungen. Zum Beispiel könnte die Integration einer SWOT-Analyse, der Nutzwertanalyse und einer Sensitivitätsanalyse durch den Kanton verlangt und geprüft werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft wird dazu Hilfsmittel entwickeln und zur Verfügung stellen. Während die Beurteilung der kantonalen Vollzugsstelle obliegt, so ist das Erstellen der dazu nötigen Unterlagen Sache der Gesuchstellenden. Die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sollen deshalb einfach, praxistauglich und selbsterklärend sein. Die Gesuchstellenden müssen diese mit marktüblicher Software und ohne ständige Verbindung zum Internet bearbeiten können.
[Rechtliche Grundlage: Art. 89 Abs. 1 Bst. d und 93 Abs. 4 LwG]
Artikel 31
Es wird beschrieben, dass der Empfänger die gewässer- und tierschützerischen Anforderungen nach der Investition erfüllen muss. Die Einhaltung der ÖLN-Bestimmungen wird im Rahmen der Kontrollen der Direktzahlungen geprüft und bei Fehlern entsprechend auch sanktioniert. Wie bisher werden die Finanzhilfen der Strukturverbesserungen nicht zurückgefordert, wenn andere als die genannten ÖLN-Bedingungen nicht vollständig eingehalten werden.
[Rechtliche Grundlage: Art. 89 Abs. 1 Bst. c und 177 LwG]
Artikel 32
Über die Erfüllung des Gewässer- und Tierschutzes hinausgehend und um bodenbewirtschaftende, standortangepasst bewirtschaftende Betriebe zu fördern, unterliegt die Finanzhilfeberechnung für den Bau von Ökonomiegebäuden zur Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren den folgenden, kumulativ zu erfüllenden Bedingungen:
- Es werden nur Tierplätze berücksichtigt, die den notwendigen Bedarf an Stickstoff und Phosphor
der Pflanzen decken.
- Es werden nur landwirtschaftliche Nutzflächen berücksichtigt, die innerhalb einer Distanz von
15 km ab Betriebszentrum liegen.
Mittels einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird.
Wird ein Ökonomiegebäude für eine Gemeinschaft gebaut, muss diese von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannt sein, eine Betriebsgrösse von mindestens 1 SAK aufweisen (Art. 4 Abs. 1) und über einen Zusammenarbeitsvertrag für einen bestimmten Zeitraum verfügen. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.
[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und 177 LwG]