Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
Artikel 33
Wie in der heute geltenden Strukturverbesserungsverordnung wird unter diesem Artikel definiert, was ein gewerblicher Kleinbetrieb ist. Zudem werden die kumulativen Bedingungen beschrieben, die diese neben den allgemeinen Bestimmungen in Kapitel 1 sowie den Artikeln 29 und 30 erfüllen müssen.
[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]
Artikel 34
Der Artikel legt die Kosten fest, die im Bereich des landwirtschaftlichen Hochbaus neben Artikel 10 neu zusätzlich angerechnet werden können. Damit wird eine Harmonisierung mit den anrechenbaren Kosten der Projekte zur regionalen Entwicklung angestrebt (vgl. Art. 40).
Die Höhe des Bundesbeitrages zu den Marketingkosten muss in einem Verhältnis zur realisierten Baute oder Anlage stehen. Deshalb dürfen diese nicht mehr als 5% der anrechenbaren Kosten des Projektes überschreiten. Diese Bestimmung wird in die Weisungen zur neuen SVV übernommen.
[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]
Artikel 35
Der Artikel definiert die Grundsätze zur Berechnung der Finanzhilfe (Bundesbeitrag). Die Ansätze und weitere Bestimmungen zu den Massnahmen werden in Anhang 5 Festgelegt.
Beiträge an Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse können bei Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere und Alpgebäuden gewährt werden und erfordern keine kantonale Gegenleistung. Dabei handelt es sich um die aktuelle geltende rechtliche Bestimmung und Praxis.
Die Ansätze und Massnahmen in Anhang 5 bleiben, abgesehen von den nachfolgend aufgeführten Abweichungen, gegenüber der heutigen Regelung in der IBLV unverändert. Investitionskredite für Schweine und Geflügel können neu nur für besonders tierfreundliche Ökonomiegebäude gewährt werden. Die Beitragssätze für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionalen landwirtschaftlichen Produkten sind für einzelbetrieblich und gemeinschaftliche Massnahme gleich hoch. Anstatt in allen Zonen einen Beitragsatzt zu definieren (bisher 22%), werden die gleiche Ansätze nach Zonen wie bei den Tiefbaumassnahmen und PRE angewendet (Harmonisierung).
Das BLW hat die Kompetenz die Ansätze anzupassen. Dies kann geschehen, wenn zum Beispiel die Baukosten massiv steigen würden oder die gesammelten Erfahrungen gezeigt haben, dass die pauschalen Ansätze zu hoch oder zu tief sind. Bereits heute hatte das BLW die Kompetenz die IBLV zu ändern.
[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]
Artikel 36
Bei einzelbetrieblichen Massnahmen in Produktionsbetrieben werden die Beiträge gekürzt, wenn das veranlagte steuerbare Vermögen überschritten wird. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.
[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 LwG]
Artikel 37
Der Artikel definiert die Grundsätze zur Berechnung der Finanzhilfe (Investitionskredit). Die Ansätze und weitere Bestimmungen zu den Massnahmen werden in Anhang 5 festgelegt.