Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Wo keine pauschale Unterstützung gewährt wird, beläuft sich die Höhe der Investitionskredite auf 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Dabei handelt es sich um die geltende, rechtliche Bestimmung.

Wie bereits heute in der IBLV, kann das BLW die Ansätze an veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Dies ist dann der Fall, wenn unter anderem nach mehreren Jahren die Baukosten massiv ansteigen würden oder die Erfahrung zeigt, dass die Ansätze im Verhältnis zu den Investitionskosten und den landwirtschaftlichen Zielen zu hoch oder zu tief sind.

[Rechtliche Grundlage: Art. 105 Abs. 3 und 106 Abs. 3 LwG]

Artikel 38

Es gibt zwei Arten von Projekten zur regionalen Entwicklung:

a. Projekte, die mehrere Wertschöpfungsketten und andere Sektoren wie zum Beispiel den Tourismus oder das Handwerk betreffen.

b. Projekte, die hauptsächlich die Schaffung von Wertschöpfung innerhalb eines Sektors betreffen.

Dabei handelt es sich um die aktuell gültige Definition.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 1 Bst. c, Abs. 4, 105 Abs. 1 und Art. 177 LwG]

Artikel 39

Der Artikel listet die Bedingungen auf, die erfüllt werden müssen, um als Projekt zur regionalen Entwicklung anerkannt zu werden. Diese Bedingungen sollen einen Mitnahmeeffekt verhindern, der eintreten könnte, weil die Unterstützungsleistungen für Projekte zur regionalen Entwicklung höher sind als für Massnahmen im landwirtschaftlichen Hochbau.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]

Artikel 40

Der Artikel legt die Kosten fest, die bei Projekten zur regionalen Entwicklung zusätzlich zu den in Artikel 10 genannten Kosten angerechnet werden können. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.

Die Höhe der anrechenbaren Kosten werden in Rücksprache mit den Kantonen in einer Vereinbarung gemäss Artikel 54 festgelegt. Dabei werden das Interesse der regionalen Landwirtschaft und der wirtschaftliche Mehrwert berücksichtigt.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]

Artikel 41

Der Artikel definiert die Beitragssätze für alle Massnahmen, die im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung realisiert werden. Wird ein Teilprojekt, das auch ausserhalb eines Projekts zur regionalen Entwicklung realisiert werden könnte, stattdessen im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung durchgeführt, wird je nach Art des Projekts der Beitragssatz um 10 Prozent oder 20 Prozent erhöht. Die Erhöhung bezieht sich auf die Beitragssätze, die für Projekte ausserhalb eines Projekts zur regionalen Entwicklung gelten. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]