Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 71Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
Artikel 42
Die Höhe der Investitionskredite wird für jedes Teilprojekt anhand der Beschreibungen in den Kapiteln 2 und 3 bestimmt. Die Investitionskredite können in Form von Baukrediten gewährt werden. So stehen bereits ab Baubeginn finanzielle Mittel zur Verfügung, bevor im Laufe der Bauarbeiten
schliesslich die öffentlichen und kantonalen Beiträge ausbezahlt werden. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.
[Rechtliche Grundlage: Art. 105 Abs. 3 LwG]
Art. 43
Hier sind einzelbetriebliche Massnahmen aufgelistet, die nicht primär bauliche Vorhaben sind.
Die Empfänger und Empfängerinnen der Finanzhilfen müssen die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllen.
Hauptberuflicher Betreiber oder hauptberufliche Betreiberin eines Fischerei- oder Fischzuchtbetriebes können eine einmalige Starthilfe beantragen. Es handelt sich um die geltende Bestimmung.
Die Sömmerungsbetriebe als gemeinschaftliche Massnahme können auch die einzelbetrieblichen Massnahmen zur Förderung einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion profitieren. Gegenüber der heute geltenden Bestimmung hat sich nichts geändert.
Anlagen und Bauten zur Förderung einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion werden nur mit Strukturverbesserungsmassnahmen unterstützt. Offen bleibt die Unterstützungsmöglichkeit mit Direktzahlungen, um die Umweltziele besser oder rascher erreichen zu können. In diesem Fall werden jährlich Direktzahlungen nur für die Bewirtschaftung der Fläche (Abgeltung der Mehraufwendungen bzw. Mindererträge) ausgerichtet.
Die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern wird unterstützt sofern für die Anlage eine Baubewilligung nach Artikel 34 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) erforderlich ist.
[Rechtliche Grundlage: Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 87 Abs. 1 Bst. d, 105 Abs. 1 Bst. a, 106 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Bst. a und b LwG]
Art. 44
Hier sind die gemeinschaftlichen Massnahmen aufgelistet, die nicht baulicher Art sind.
[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 1 Bst. e und 107 Abs. 1 Bst. b und c LwG]
Art. 45
Sowohl für die einzelbetrieblichen Massnahmen nach Artikel 41 auch die gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 42 müssen die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 27 eingehalten werden.
[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4, Art. 106 Abs. 5, Art. 107 Abs. 3 und Art. 177 LwG]
Art. 46
Sowohl für die einzelbetrieblichen Massnahmen nach Artikel 41 auch die gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 42 muss die Prüfung der tragbaren Belastung nach Artikel 25 eingehalten werden. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.