Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 58 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 Ergebnisbericht ChemRRV

2.2 Änderung der Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV)

2.2.1 Ausgangslage

Der vorgeschlagene Art. 64 Abs. 5 PSMV stellt für die Abgabe von PSM, die nicht für eine private Verwendung zugelassen sind, eine zusätzliche Bedingung auf: Ab dem 1.1.2027 müssen alle Personen, die PSM an berufliche Anwender/innen verkaufen, vermitteln oder weiterverkaufen, vor jeder Abgabe prüfen, ob die Käuferin / der Käufer über eine gültige FABE verfügt. Die Abgabe von PSM an Personen ohne gültige FABE PSM ist künftig verboten.

2.2.2 Eingegangene Stellungnahmen

Insgesamt äussern sich 68 der eingegangenen Stellungnahmen zum Themenbereich PSMV, darunter 19 Kantone, 1 Partei, 3 gesamtschweizerische Dachverbände, 31 nationale und überregionale Organisationen, 12 kantonale und regionale Organisationen sowie 2 Unternehmen.

2.2.3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 2.2.3.1 Gesamteinschätzung Zustimmung ohne Anträge bzw. nur Anträge die den Vollzug betreffen26

Grundsätzlich zustimmende Haltung, mit einzelnen Anträgen42

Weder zustimmende noch ablehnende Haltung, mit mehreren Anträgen0

Grundsätzlich ablehnende Haltung, mit mehreren Anträgen0

Ablehnung ohne Anträge0

Alle 68 Teilnehmenden äussern sich vollständig oder grundsätzlich zustimmend.

Begrüsst wird, dass mit diesem Vorschlag nun auch die Abgabe (zusätzlich zur Verwendung) von PSM, die ausschliesslich für berufliche oder gewerbliche Verwendung zugelassen sind, an Personen ohne gültige FABE verboten ist. Zudem wird begrüsst, dass neu die Identität der Personen durch die Verkaufsstellen zu überprüfen ist.

Seitens der Kantone und kantonalen Konferenzen wird einzig eine sprachliche Präzisierung gewünscht.

Seitens der Anwender/innen und den landwirtschaftlichen Kreisen wird insbesondere

beantragt, dass die Abholung von PSM im Verkaufslokal durch eine durch den FABE-Inhaber / die FABE-Inhaberin delegierte Person erlaubt wird.

2.2.3.2 Art. 64 Abs. 5 PSMV (Zusätzliche Bedingung für die Abgabe von PSM für die berufliche oder die gewerbliche Verwendung)

68 Teilnehmende äussern sich zu dieser Anpassung in der PSMV, welche in Abstimmung mit den Anpassungen in der ChemRRV eine zusätzliche Bedingung für die Abgabe von PSM für die berufliche oder die gewerbliche Verwendung aufstellt

PRO 26 Teilnehmende, davon 5 Kantone (FR, JU, NE, SH, ZG), die SPS, 17 nationale Organisationen (4AQU, AefU, AquaViva, biorespect, BioSuisse, BirdLife, FF, Greenpeace, KVU, PRN, PUSCH, SFV, SKS, VL, VSA, Vogelwarte, WWF), AWBR und 2 Unternehmen (HWAG, IWB) PRO, mit 42 Teilnehmende, davon 14 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GR, LU, SG, SO, TG, TI, VS, Anträgen ZH), 3 gesamtschweizerische Dachverbände (SAB, SBV, UGS), 14 nationale Organisationen (chemsuisse, FSV, IVVS, JULA, Lohnunternehmer, OdA AAF, SAV, SBLV, SOV, SVLT, SVGW, VKCS, Vitiswiss, VSKP), 11 kantonale und regionale Organisationen (Agora, BVAR, BVBB, BVGL, BVSO, BEBV, Prométerre, SGBV, WLK, WVZ, ZBV) Gemischt - 20/58 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774