Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 58 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 Ergebnisbericht ChemRRV
• 1 TN (Kanton VS) fordert, die Periode, um die FABE auszutauschen, soll 18 anstatt 6
Monate dauern und soll daher am 1.1.2025 beginnen und am 30.6.2026 enden.7
• 1 TN (VL) fordert, die Frist nicht auf den 30.12.2026, sondern schon auf den 30.12.2024
festzusetzen.
• 1 TN möchte, dass in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über das Register der
Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln explizit festgehalten wird, dass die Meldung an das BAFU per E-Mail erlaubt ist. (SGPV)
• 1 TN fordert, die Weiterbildungspflicht zu staffeln mit Priorität für sehr alte Ausweise. Eine
Weiterbildungspflicht mit einer Frist bis Mitte 2030 soll für Inhaber/innen von Fachbewilligungen gelten, die vor Inkrafttreten der Chemikaliengesetzgebung 2005 ausgestellt wurden. (Kanton SG)
Anträge zum Nachweis einer Weiterbildung im Zeitpunkt des Ersatzes der Fachbewilligung (Abs. 1 und 2)
• 21 TN fordern, dass der Ersatz der nach bisherigem Recht erteilten FABE den Nachweis
einer erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung bedingt (SPS, 17 nationale Organisationen (4AQU, AefU, apisuisse, AquaViva, biorespect, BioSuisse, BirdLife, FF, Greenpeace, PRN, PUSCH, SFV, SKS, SVGW, VL, VSA, WWF), 2 kantonale und regionale Organisationen (AWBR, WVZ), 2 Unternehmen (HWAG, IWB)). Einer dieser TN (SVGW) fordert konkret den Nachweis einer absolvierten Weiterbildung im Umfang von 10 Stunden.
• 1 TN (WVZ) fordert, dass ab dem 1.1.2027 nur noch nach dem neuen Verfahren
ausgebildete Personen Pflanzenschutzmittel kaufen und anwenden dürfen.
Anträge zur Gültigkeitsdauer der Fachbewilligung beim Ersatz der Fachbewilligung (Abs. 2)
• 22 TN fordern, die Gültigkeitsdauer der ersetzten Fachbewilligungen auf 5 Jahre zu
verkürzen. (SPS, 18 nationale Organisationen (4AQU, AefU, apisuisse, AquaViva, biorespect, BioSuisse, BirdLife, FF, Greenpeace, PRN, PUSCH, SFV, SKS, SVGW, VL, Vogelwarte, VSA, WWF), 2 kantonale und regionale Organisationen (AWBR, WVZ), 2 Unternehmen (HWAG, IWB)). 1 weiterer TN fordert, die Gültigkeitsdauer der ersetzten Fachbewilligungen auf 3 Jahre zu verkürzen. (Kanton BL)
Bei diesen Anträgen bestehen inhaltliche Bezüge zu anderen Bereichen der Vorlage:
o Bezug zu Art. 16 der Verordnung über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Übergangsbestimmungen): 5 TN fordern, in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Übergangsbestimmungen analog zu denen in Art. 23a ChemRRV und jener in Art. 12 VFB-L festzulegen und die Gültigkeit auf fünf Jahre zu beschränken. (AquaViva, SFV, SKS, VL, WWF). 2 weitere TN fordern zu Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Übergangsbestimmungen so zu gestalten, dass ab dem 1.1.2027 nur noch nach dem neuen Verfahren ausgebildete Personen PSM anwenden können. (SVGW, WVZ).
o Bezug zu Art. 12 VFB (Übergangsbestimmungen): 20 TN fordern, die Gültigkeitsdauer auf fünf Jahre zu reduzieren und die Meldefrist auf den 30.12.2026 festzulegen (Kanton ZH, SPS, 15 nationale Organisationen (4AQU, AefU, apisuisse, AquaViva, biorespect, BioSuisse, BirdLife, FF, Greenpeace, PRN, PUSCH, SFV, Vogelwarte, VSA, WWF), AWBR, HWAG, IWB)
7 Dieser Antrag wurde zum Erläuternden Bericht, Kap. 4.1.6 gemacht. Der Vollständigkeit halber wird er hier aufgeführt. 17/58 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774