Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 58 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 Ergebnisbericht ChemRRV

• Kap. 5.1.2: Unterschiedliche Kosten für verschiedene FABE können als Ungerechtigkeit

wahrgenommen werden und sollten deshalb besser beschrieben werden.

• Kap. 5.3: Eine theoretische Prüfung sollte eingeführt werden.

• Kap. 5.6.3: Die Auswirkungen auf den Strukturwandel – da kleine Betriebe vermehrt auf

(professionelle) Dritte ausweichen müssen – werden hier nicht erwähnt und sollten ergänzt werden.

Antrag zu Art. 8, Abs. 1 (ist nicht Gegenstand der Vorlage)

• 19 TN fordern, in einem neuen Absatz (Art. 8, Abs. 1bis ChemRRV) festzuhalten, dass die

Fachkompetenzen der Inhaber/innen von Fachbewilligungen auf die neuen Risikoreduktions-Standards der guten fachlichen Praxis auszurichten sind. (SPS, 15 nationale Organisationen (4AQU, AefU, AquaViva, biorespect, BioSuisse, BirdLife, FF, Greenpeace, PRN, PUSCH, SFV, SKS, VL, VSA, WWF), AWBR, 2 Unternehmen (HWAG, IWB)). 1 weiterer TN (Vogelwarte) fordert, Art. 8 Abs. 1 mit konkreten Kenntnissen zu ergänzen, die eine Person erlangen muss, um die FABE zu erhalten, namentlich präventive Massnahmen des Pflanzenschutzes, natürliche Regulationsmechanismen sowie Anwendung von biologischen und mechanischen Verfahren.

Antrag zu Art. 7 Abs. 1 (ist nicht Gegenstand der Vorlage)

• 2 TN begrüssen, dass Art. 7 nicht geändert werde. Er sieht vor, dass ausnahmslos alle

Personen, die PSM beruflich oder gewerblich verwenden, einer FABE bedürfen. Die Art der PSM hat keinen Einfluss auf diese Pflicht: Unabhängig vom verwendeten PSM (einschliesslich der für die Verwendung in der biologischen Produktion oder im Freizeitbereich zugelassenen Produkte) braucht es eine FABE, wenn die Verwendung in einem gewerblichen oder beruflichen Rahmen erfolgt. (Kanton OW, KBNL)

• 1 TN fordert, Art. 7 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 so umzuformulieren, dass für die Verwendung von

«Pflanzenschutzmitteln, die nur für die nichtberufliche Verwendung zugelassen sind», keine Fachbewilligungen notwendig ist. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb unter den neuen Bedingungen ein Hauswart eine FABE für den Einsatz von Mitteln benötigt, die er als Privatperson ohne FABE kaufen und einsetzen darf. Den beruflichen Verwendern sollte grundsätzlich die Wahl offenbleiben: Wenn ihnen Mittel ausreichen, die für die nichtberufliche Verwendung zugelassen sind, dann sollten sie keine FABE brauchen. Nur wenn sie Mittel benötigen, die ausschliesslich für die berufliche Verwendung zugelassen sind, benötigen sie auch eine FABE. (Kanton AG)

Antrag zu Art. 7 Abs. 3 (ist Gegenstand der Vorlage, aber bereits heute sieht die ChemRRV in diesem Absatz vor, dass das zuständige Departement Ausnahmen definieren kann)

• 6 TN fordern, genauer zu definieren, welche «Ausnahmen von der Bewilligungspflicht» es

möglicherweise geben könnte (Kantone FR, SH, SO, TG, ZH und KPSD).

Antrag zum Erläuternden Berichts

• 14 TN fordern, dass das Beispiel des Rebbergs zur nichtgewerblichen Nutzung im

Abschnitt 4.1.2 bezüglich der verwendbaren Mittel und der Möglichkeit des Erwerbs einer Fachbewilligung präzisiert werden sollte. In diesem Fall sei zwar keine FABE erforderlich, in der Folge dürfen aber auch nur Mittel eingesetzt werden, die für die nichtberufliche Verwendung zugelassen sind. Zudem sollte hier im Erläuternden Bericht darauf hingewiesen werden, dass zur nichtberuflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine FABE erworben werden kann (12 Kantone (AG, AR, BE, BL, BS, GR, LU, SG, SO, TG, TI, VS), 2 nationale Organisationen (chemsuisse, VKCS))

19/58 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774