Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 58 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 Ergebnisbericht ChemRRV
2.3.3.3 Art. 3 und 4 der Verordnung über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Pflichten der Prüfungsstellen und der Weiterbildungseinrichtungen)
26 Teilnehmende äussern sich zu den Vorgaben an die Prüfungsstellen und der Weiterbildungseinrichtungen hinsichtlich der Angaben zu den Absolventen und Absolventinnen.
PRO 1 Teilnehmender, davon 1 nationale Organisation (KPSD)
PRO, mit Anträgen 9 Teilnehmende, davon 3 Kantone (FR, SO, TI), 5 nationale Organisationen (FSV,
IVVS, OdA AAF, SOV, Vitiswiss) und 1 kantonale und regionale Organisation (Agora)
Gemischt 16 Teilnehmende: AI, SAB, SBV, JULA, Lohnunternehmer, SAV, SBLV, VSKP,
BVAR, BVBB, BVGL, BVSO, BEBV, SGBV, WLK, ZBV
CONTRA, mit Anträgen -
CONTRA -
Anträge zu Art. 4 Abs. 3:
• 16 TN fordern diesen Abs. 3 zu löschen, um die Landwirtschaft mit den anderen Branchen
gleichzustellen, in Übereinstimmung mit dem Antrag zur Gleichstellung der FABE der Landwirtschaft bei Art. 8 Abs. 3 Bst. f VFB-L. (Kanton AI, 2 gesamtschweizerische Dachverbände (SAB, SBV), 5 nationale Organisationen (JULA, Lohnunternehmer, SAV, SBLV, VSKP), 8 kantonale und regionale Organisationen (BEBV, BVSO, BVAR, BVBB, BVGL, SGBV, WLK, ZBV). 1 TN fordert allgemeiner, dass die Registrierung der Weiterbildungen im Register für alle FABE-Inhaber/innen gleich sein sollte (VS).
• 7 TN fordern, anstelle der in Abs. 2 Bst. b genannten Daten stellen die
Weiterbildungseinrichtungen den Inhaberinnen und Inhabern einer FABE am Tag der Ausbildung einen Code aus "mit dem sie den Stand Ihrer Weiterbildung jederzeit einsehen können". (FSV, IVVS, JULA, OdA AAF, SOV, Vitiswiss, Agora)
• Die KPSD begrüsst die Formulierung.
• Der Kanton TI fordert, auch den FABE-Inhaber/innen Gartenbau und Wald zu ermöglichen,
ihre Weiterbildungsstunden im Register zu bestätigen analog zum Vorgehen, das für FABE-Inhaber/innen Landwirtschaft vorgesehen ist.
Antrag zu Art. 4, Abs. 4:
• Die Kantone FR und SO und die KPSD fordern, dass die
Anmeldung/Registrierung/Änderung direkt vom Inhaber / von der Inhaberin der FABE direkt über Agate und nicht über die Weiterbildungseinrichtungen laufen sollte. Entsprechend beantragen sie Streichung des Abs. 4.
Antrag zu Art. 4, Abs. 2, Bst. a:
• Der Kanton TI fordert, dass die Informationen zu den Weiterbildungseinrichtungen jedes
Jahr per 1. März aufdatiert werden sollten, nicht 7 Tage vor Beginn der Weiterbildung. Damit soll eine Liste der im entsprechenden Jahr angebotenen Kurse erstellt und den FABE-Inhaber/innen zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Kursbesuch planen können.
2.3.3.4 Art. 6 und 7 der Verordnung über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Einsichtnahme in das Register und Veränderung der Daten)
19 Teilnehmende äussern zu den Vorgaben bezüglich Einsichtnahme in das Register und Veränderung der Daten im Register.
PRO - 24/58 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774