Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 56 Seiten

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Lebendspende zwischen jeweils zwei inkompatiblen Paaren. Das französische Parlament entschied im Jahr 2020, die zulässige Anzahl inkompatibler Paare auf sechs zu erhöhen.14 Bei der Überkreuz-Lebendspende wird die Anonymität zwischen den Personen, die ein kompatibles Paar bilden, gewahrt. Spenderinnen und Spender müssen mit der inkompatiblen Empfängerin oder dem inkompatiblen Empfänger aber entweder verwandt sein oder eine sonstige genau definierte Nähe aufweisen, womit altruistische Spenden nicht erlaubt sind. Das Programm ermittelt viermal jährlich kompatible Paare.

− Niederlande: Das Überkreuz-Lebendspende-Programm wurde im Jahr 2004 eingeführt. Das niederländische Recht lässt gerichtete Lebendspenden* von volljährigen urteilsfähigen Personen zu.15 Eine verwandtschaftliche oder sonstige Beziehung zwischen der spendenden und empfangenden Person ist dabei nicht Voraussetzung. Inkompatible Paare werden in eine Datenbank aufgenommen, aus der viermal jährlich die besten Kombinationen berechnet werden.

− Vereinigtes Königreich: Das Programm wurde im Jahr 2007 eingeführt. Alle urteilsfähigen volljährigen Personen können an einem Überkreuz-Lebendspende-Programm im Vereinigten Königreich teilnehmen.16 Die Spende ist weder auf Verwandte beschränkt, noch muss eine sonstige Beziehung zwischen spendender und empfangender Person bestehen. Ein Programm kann zudem mit mehr als zwei Paaren durchgeführt werden. Es handelt sich um das grösste Überkreuz-Lebendspende-Programm Europas. Viermal im Jahr ermittelt es kompatible Paare.

2.2 Vigilanz

Auf internationaler Ebene gibt es zur Vigilanz und Rückverfolgbarkeit im Bereich der Organe, Gewebe und Zellen verschiedene anerkannte Grundsätze in Übereinkommen, Richtlinien und Empfehlungen, die aufeinander Bezug nehmen. Es sind dies namentlich das Übereinkommen vom 4. April 199717 über Menschenrechte und Biomedizin (Biomedizinkonvention) und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 24. Januar 200218 über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe, die Richtlinien der EU (vgl. Ziff. 2.2.1), die EDQM-Ratgeber zu Organen19 sowie zu Geweben und Zellen20 und die Empfehlungen der WHO. Im Bereich Blut-Stammzellen liegen zudem Vorschriften der internationalen Fachgesellschaften vor (WMDA, FACT-JACIE, NetCord-FACT)*.

2.2.1 Europäische Union

Der Umgang mit Organen, Geweben und Zellen zu Transplantationszwecken ist in der EU vergleichsweise detailliert in der Richtlinie 2010/53/EU21 (betreffend Organe) und in der Richtlinie 2004/23/EG22 (betreffend Gewebe und Zellen) geregelt. Die Richtlinie 2004/23/EG erfasst auch den Umgang mit Geweben und Zellen zur autologen Transplantation. Vom Geltungsbereich ausgeschlossen werden Gewebe und Zellen, die innerhalb ein und desselben chirurgischen Eingriffs als autologes Transplantat verwendet werden. Die beiden genannten Richtlinien gewährleisten einheitliche Rahmenbedingungen

14Siehe Projet de loi relatif à la bioéthique (SSAX1917211L). Der aktuelle Stand der Vorlage ist abrufbar unter: www.legifrance.gouv.fr > Autour de la loi > Législatif et réglementaire > Dossiers législatifs > Projets de loi > 2019 > Projet de loi relatif à la bioéthique (SSAX1917211L).

15 Artikel 3 Wet van 24 mei 1996, houdende regelen omtrent het ter beschikking stellen van organen (Wet op de orgaandonatie). Abrufbar unter: https://wetten.overheid.nl/zoeken.

16Vgl. Artikel 12 Absatz 4 The Human Tissue Act 2004 (Persons who Lack Capacity to Consent and Transplants) Regulations 2006. Das Gesetz ist abrufbar unter: www.legislation.gov.uk > Search Legislation.

17 SR 0.810.2

18 SR 0.810.22

19 Guide to the quality and safety of organs for transplantation, EDQM, 7th Edition, 2018. Das Dokument ist abrufbar unter: www.edqm.eu > Transfusion & Transplantation > Transplantation > Organs, Tissues and Cells Technical Guides (Stand: 19.4.2021).

20 Guide to the quality and safety of tissues and cells for human application, EDQM, 4th Edition, 2019. Das Dokument ist abrufbar unter: www.edqm.eu > Transfusion & Transplantation > Transplantation > Organs, Tissues and Cells Technical Guides (Stand: 19.4.2021).

21 Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 14.

22 Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen, ABl. L 102, 7.4.2004, S. 48.