Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 56 Seiten
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und schaffen hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards. Beide Richtlinien verlangen von den Mitgliedstaaten für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit im gesamten Prozess die Einführung eines Identifizierungssystems sowie die Einführung eines Meldesystems für schwerwiegende Zwischenfälle und unerwünschte Reaktionen. Auch beim Austausch von Organen, Geweben oder Zellen zwischen den Mitgliedstaaten muss die Rückverfolgbarkeit gewährleistet sein. Die Aufbewahrungsfrist der notwendigen Daten beträgt mindestens 30 Jahre.
Die Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU23 spezifiziert unter anderem die Vorgaben bezüglich Rückverfolgbarkeit und Vigilanz der Richtlinie 2010/53/EU beim internationalen Austausch von Organen. Im Bereich der Gewebe und Zellen muss gemäss Richtlinie 2004/23/EG die Identifizierung anhand eines Codes sichergestellt werden (Art. 8). Auch zu dieser Richtlinie bestehen präzisierende Regelungen: Die Richtlinie 2006/17/EG24 und die Richtlinie 2006/86/EG25, wobei letztere detaillierte Regelungen zur Rückverfolgbarkeit und Vigilanz enthält (Art. 5–10 sowie die Anhänge III–VII).
2.2.2 Vorgaben nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik in der Schweiz
Das Schweizer Transplantationsrecht schreibt vor, dass der Umgang mit Organen, Geweben und Zellen nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zu erfolgen hat. Vollzugshilfen führen auf, welche nationalen und internationalen Richtlinien hierzu erfüllt sein müssen. In einer Wegleitung26 führt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) unter anderem die EDQM-Ratgeber auf, die hohe Anforderungen an den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Menschenrechte festlegen. Sie enthalten Empfehlungen, legen minimale Standards fest und dienen den Gesundheitsfachpersonen als technisches Hilfsmittel für die praktische Umsetzung der in Ziffer 2.2.1 erwähnten Richtlinien..
2.2.3 Rechtslage in anderen Ländern
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union setzen die genannten Vorgaben im Bereich der Vigilanz und der Rückverfolgbarkeit im Bereich der Transplantationsmedizin in ihrem nationalen Recht um.
− Frankreich: Die Vigilanz wird in Frankreich im Loi n° 2004-800 du 6 août 2004 relative à la bioéthique27 und in zwei Dekreten28 geregelt. Die zuständige Behörde für die Vigilanz von Organen, Geweben und Zellen ist die Agence de la Biomédecine (ABM). Medizinische Fachpersonen müssen schwerwiegende Zwischenfälle und schwerwiegende unerwünschte Reaktionen ihren correspondants locaux de biovigilance weiterleiten. Diese melden den Vorfall unverzüglich der ABM. Seit März 2017 können die Meldungen elektronisch erfolgen. Auch Gewebe- und Zellbanken sowie Laboratorien sind in das nationale Vigilanz-System eingebunden und zur Überwachung, Deklaration und Meldung von Vorfällen verpflichtet. Die ABM beaufsichtigt das ganze Vigilanz-System, evaluiert alle Vorfälle und gibt Empfehlungen ab.29
− Österreich: Schwerwiegende Zwischenfälle und schwerwiegende unerwünschte Reaktionen im Zusammenhang mit Organen müssen unverzüglich Eurotransplant und dem jeweiligen Trans-
23 Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Festlegung von Informationsverfahren für den Austausch von zur Transplantation bestimmten Organen zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 275 vom 10.10.2012, S. 27.
24 Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen, ABl. L 038 vom 9.2.2006, S. 40.
25 Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen, ABl. L 294, 25.10.2006, S. 32.
26 Wegleitung des BAG zu den Artikeln 13, 14, 16–18 und 51 der Transplantationsverordnung zum Umgang mit Organen Geweben und Zellen zur Transplantation. Abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Gesetze & Bewilligungen > Gesuche & Bewilligungen > Gesuche & Bewilligungen im Bereich Transplantation > Melde- und Bewilligungspflichten für Fachleute der Transplantationsmedizin.
27 Loi n° 2004-800 du 6 août 2004 relative à la bioéthique. Das Gesetz ist abrufbar unter: www.legifrance.gouv.fr.
28 Décret n° 2007-1110 du 17 juillet 2007 und Décret n° 2003-1206 du 12 décembre 2003. Die Gesetze sind abrufbar unter: www.legifrance.gouv.fr.
29 Für einen Überblick zur Vigilanz in Frankreich siehe Webseite der Agence de la Biomédecine: www.agence-biomedecine.fr/biovigilance (Stand: 9.2.2021).