Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 56 Seiten
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spendern wurde gestützt auf Artikel 54 des Transplantationsgesetzes (in der Fassung vom Juni 201545) an die Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern übertragen, jene für die Nachsorge von Blut-Stammzellspenderinnen und -spendern an die Blutspende SRK Schweiz. Beide Organisationen betreiben zu diesem Zweck je eine Datenbank, in welcher Personendaten der Spenderinnen und Spender und Informationen zu deren Gesundheitszustand bearbeitet werden. Da es sich dabei um besonders schützenswerte Personendaten handelt, wird die hierfür notwendige formell-gesetzliche Grundlage geschaffen (Art. 15d bis 15h).
3.1.2 Swiss Organ Allocation System SOAS
Das Swiss Organ Allocation System (SOAS) ist eine webbasierte Datenbankanwendung. Das SOAS beinhaltet unter anderem die Warteliste von Personen, die ein Organ benötigen sowie Daten von möglichen Spenderinnen und Spendern. Es ermöglicht die Zuteilung der Organe nach den gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinaus werden Daten zum Gesundheitszustand der Organempfängerinnen und -empfänger in den ersten Tagen nach der Transplantation erfasst. Dank dem SOAS können alle für die Transplantation relevanten Vorgänge bis zur spendenden und empfangenden Person zurückverfolgt werden, um nach unerwünschten Reaktionen oder Ereignissen rasch und gezielt zu reagieren. Das SOAS wird in den Artikeln 34a–34h der Organzuteilungsverordnung vom 16. März 200746 geregelt. Für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten durch Bundesorgane wird mit der Vorlage die bisher fehlende explizite Grundlage in einem Bundesgesetz geschaffen (Art. 23a-23d).
3.1.3 System für die Organzuteilung bei der Überkreuz-Lebendspende
Seit November 2017 können in der Schweiz Überkreuz-Lebendspenden mit drei oder mehr beteiligten Paaren nur noch im Rahmen eines Überkreuz-Lebendspende-Programms durchgeführt werden (für Informationen zum Programm siehe die Ziffern 1.2 und 3.2). Dies war bisher auf Verordnungsstufe geregelt. Mit der Vorlage soll dafür nun die gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Das elektronische System, das für die Zuteilung der Organe im Rahmen des Überkreuz-Lebendspende-Programms verwendet wird, bedarf ebenfalls einer Grundlage auf Gesetzesstufe, da es besonders schützenswerte Personendaten enthält, die über eine Schnittstelle aus SOAS (siehe Ziffer 3.1.2) übertragen werden. Das System wird neu in Artikel 23k geregelt.
3.1.4 Blut-Stammzellenregister
Personen mit schweren Blutkrankheiten wie der Leukämie sind oft auf gespendete Blut-Stammzellen angewiesen. In den meisten Fällen muss international nach einer passenden Spenderin oder einem passenden Spender gesucht werden. Dazu werden Personen, die zu einer Spende bereit sind, in einem nationalen Register erfasst und die Daten werden anderen nationalen Registern in pseudonymisierter Form zur Verfügung gestellt. In der Schweiz führt die Blutspende SRK Schweiz das seit 2007 im Transplantationsgesetz geregelte nationale Blut-Stammzellenregister. Das System der Blut-Stammzellenspende hat sich seit der Inkraftsetzung des Gesetzes weiterentwickelt, die geltende Regelung trägt der Realität nicht mehr genügend Rechnung und muss angepasst werden. Das Register enthält auch besonders schützenswerte Daten von Personen, für die Blut-Stammzellen gesucht werden, sowie Daten zu den Personen, die bereits gespendet haben oder Blut-Stammzellen erhalten haben. Dies ermöglicht auch die Rückverfolgbarkeit zwischen spendender und empfangender Person. Artikel 62 des Transplantationsgesetzes bildet dies nur ungenügend ab und muss präzisiert werden (neu Art. 23m–23p).
3.2 Überkreuz-Lebendspende-Programm
Bei der Überkreuz-Lebendspende (siehe Ziffer 1.2) handelt es sich um eine Form der gerichteten Lebendspende. Aus regulatorischer Sicht unterscheidet sie sich aber in wichtigen Bereichen von der direkten Lebendspende. Zudem gelten nicht dieselben Zuteilungskriterien wie bei der Organspende durch Verstorbene. Daher wird dem Überkreuz-Lebendspende-Programm (kurz Programm) in der Vorlage ein
45 AS 2016 1163, 2017 5629, 5631