Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

3.4Documents adaptés après la 2ème consultation des offices Verordnung über die Bearbeitung biometrischer

erkennungsdienstlicher Daten

Der SIS-Bundesbeschluss16 sieht eine Anpassung von Artikel 354 Absätze 2 und 4 StGB vor. Er sieht namentlich vor, dass das SEM die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten bearbeiten kann und dass der Bundesrat ermächtigt ist, die Bekanntgabe oder Übermittlung dieser Daten zu regeln. In diesem Zusammenhang wird die oben genannte Verordnung revidiert.

Art. 1 Abs. 1

Der Gegenstand der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten wird präzisiert. Das SEM wird als Behörde genannt, die zur Bearbeitung bestimmter Daten berechtigt ist, soweit diese Daten für seine Aufgaben im Ausländerbereich zweckdienlich sind. Das SEM ist also eine Nebenbehörde, die in gewissen Fällen solche Daten bearbeiten, das heisst exportieren darf. Fedpol ist als Hauptbehörde für die Datenbearbeitung im AFIS verantwortlich.

Art. 3 Abs. 1 Bst. h

In Artikel 16 Absatz 8 BPI wird neu erwähnt, dass Daten aus dem Fingerabdruck-Identifikationssystem AFIS automatisiert an das SIS übertragen werden können. Im vorliegenden Artikel wird diese Aufgabe der zuständigen Dienste von fedpol als Buchstabe h ergänzt.

Art. 3a

Artikel 3a legt die Befugnisse des SEM bereits fest. Diese wurden im Rahmen des Projekts BIO2SIS festgelegt, damit das SEM die AFIS-Daten von Personen, die im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, in dieses System übermitteln kann. Diese Lieferung erfolgt automatisiert und ermöglicht die Identifikation der betreffenden Personen an den Schengen-Grenzen. Die automatisierte Datenbekanntgabe ist auch im neuen Absatz 5 von Artikel 354 StGB vorgesehen.

Bei einer Ausschreibung zur Rückkehr ist eine solche Lieferung auch durch das SEM möglich. Daher muss diese Regelung auch für Rückkehrentscheide gelten. Das SEM ist allein für die Lieferung dieser Daten zuständig. Es muss mit den kantonalen Behörden zusammenarbeiten, damit diese die Identifikationsnummer (PCN) der AFIS-Daten im ZEMIS erfassen, sofern vorhanden. Das SEM sorgt für die automatisierte Lieferung der Daten, sobald die Kantone die PCN im ZEMIS erfasst haben.

Die ausgeschriebene Person ist darüber zu informieren, dass einige der bereitgestellten Daten in das N-SIS übermittelt werden. Diese Information beinhaltet ebenfalls den Zweck der Lieferung an das N-SIS und wann die Daten gelöscht werden. Artikel 14 DSG ist anwendbar.

16 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) (Entwurf), BBl 2020 3575.