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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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Anhang 1 (Artikel 8 Absatz 5)
Staaten, Gebiete, spezifische Sektoren in einem Staat und internationale Organe mit einem angemessenen Datenschutz
Andorra Liechtenstein
Argentinien Litauen
Belgien Luxemburg
Bulgarien Malta
Dänemark Monaco
Deutschland Neuseeland
Estland Niederlande
Färöer Norwegen
Finnland Österreich
Frankreich Polen
Gibraltar Portugal
Griechenland Rumänien
Guernsey Schweden
Irland Slowakei
Island Slowenien
Isle of Man Spanien
Israel Tschechische Republik
Italien Ungarn
Jersey Uruguay
Kanada4 Vereinigtes Königreich5
4Ein angemessener Datenschutz wird gewährleistet, wenn das kanadische Bundesgesetz im privaten Bereich (The Personal Information Protection and Electronic Documents Act) oder das Gesetz einer Provinz zur Anwendung gelangt, das dem Bundesgesetz weitgehend entspricht. Das kanadische Bundesgesetz gilt für Personendaten, die im Rahmen kommerzieller Tätigkeiten beschafft, bearbeitet oder bekannt gegeben werden, unabhängig davon, ob es sich um Organisationen (z.B. Vereine, Personengesellschaften, Einzelpersonen und Gewerkschaften) oder bundesrechtlich geregelte Unternehmen (Anlagen, Werke, Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des kanadischen Parlaments fallen) handelt. Folgende Provinzen haben ein Gesetz erlassen, das dem Bundesgesetz weitgehend entspricht: Québec, British Columbia und Alberta sowie Ontario, New Brunswick, Neufundland und Labrador und Neuschottland (für Gesundheitsdaten). Aber auch in diesen Provinzen gilt das Bundesgesetz wie im restlichen Kanada für alle Personendaten, die von bundesrechtlich geregelten Unternehmen beschafft, bearbeitet oder bekannt gegeben werden, einschliesslich der Daten über Angestellte dieser Unternehmen. Das Bundesgesetz gilt auch für Personendaten, die im Rah-