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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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Art. 30 Abs. 3
3 Der INDEX NDB kann Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Person erlauben, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht, enthalten.
Art. 38 Abs. 1, 44 Abs. 1, 59 Abs. 1
Betrifft nur den französischen und italienischen Text
Art. 67 Abs. 2
2 Sie können Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Person erlauben, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht, enthalten.
4. Verordnung vom 24. Oktober 200714 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Art. 89a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der
Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
Ein geeigneter Datenschutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 111d Absatz 3 AIG liegt vor, wenn die geeigneten Garantien die Anforderungen von Artikel 9–12 Verordnung vom …15 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) erfüllen.
5. Verordnung vom 15. August 201816 über die Einreise und die Visumerteilung
Art. 48 Abs. 4 zweiter Satz
4 ... Sie sind vor der Registrierung über den Verantwortlichen des Informationssystems, den Zweck der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfängerinnen und -empfänger zu informieren.
Art. 51 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2
Aufgehoben
14 SR 142.201
15SR 235.11