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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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Art. 40 Bearbeitung von Personendaten
Der EDÖB bearbeitet Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere zu folgenden Zwecken:
a. zur Ausübung seiner Aufsichtstätigkeiten;
b. zur Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften;
c. zur Schulung und Beratung von Bundesorganen und privaten Personen;
d. zur Zusammenarbeit mit Bundesbehörden, kantonalen und ausländischen Behörden;
e. zur Durchführung von Schlichtungsverfahren und Evaluationen nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 20042 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ);
f. zur Beantwortung von Bürgeranfragen.
Art. 41 Selbstkontrolle
1 Der EDÖB erstellt ein Bearbeitungsreglement für sämtliche automatisierten Bearbeitungen. Artikel 5 Absatz 1 findet keine Anwendung.
2 Er sieht interne Prozesse vor, die gewährleisten, dass die Bearbeitungen entsprechend dem Bearbeitungsreglement vorgenommen werden. Er überprüft jährlich, ob das Bearbeitungsreglement eingehalten wird.
Art. 42 Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zentrum für Cybersicherheit
(NCSC)
1 Der EDÖB kann die Angaben zur Meldung einer Verletzung der Datensicherheit zwecks Analyse des Vorfalls dem NCSC weiterleiten. Der EDÖB muss vorgängig das Einverständnis des meldepflichtigen Verantwortlichen einholen.
2 Er lädt das NCSC zur Stellungnahme ein, bevor er gegenüber einem Bundesorgan eine Massnahme gemäss Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b DSG betreffend die Datensicherheit anordnet.
Art. 43 Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane
1 Das Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane enthält die von den Bundesorganen und deren Auftragsbearbeiter gemachten Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 und 3 DSG sowie Artikel 32 Absatz 2 dieser Verordnung.
2 Es ist im Internet zu veröffentlichen. Nicht veröffentlicht werden die Registereinträge über geplante automatisierte Bearbeitungstätigkeiten nach Artikel 32.