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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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2. Verordnung vom 4. Dezember 200910 über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN
Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Abs. 4 Bst. b
1 Auf HOOGAN haben die folgenden Behörden ausschliesslich zu den folgenden Zwecken Zugriff:
a. die folgenden Stellen innerhalb von fedpol:
3. die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater von fedpol: für die Bearbeitung der Auskunfts- und Löschgesuche für HOOGAN;
4 Über den Kurzzugriff verfügen:
b. die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater von fedpol;
Art. 13 Abs. 1 Bst. a
1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:
a. die Artikel 1–3 und 5 der Verordnung vom …11 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
3. Verordnung vom 16. August 201712 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes
Art. 13 Abs. 1 Bst. a
1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:
a. die Artikel 1–3 und 5 der Verordnung vom …13 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
Art. 17 Abs. 3
3 IASA NDB kann Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Person erlauben, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht, enthalten.
Art. 23 Abs. 3
3 IASA-GEX NDB kann Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Person erlauben, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht, enthalten.
10 SR 120.52
11 SR 235.11
12 SR 121.2
13 SR 235.11