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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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3. Abschnitt: Pilotversuche

Art. 33 Unentbehrlichkeit der Testphase

Eine Testphase als Pilotversuch ist unentbehrlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a. Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert technische Neuerungen, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen.

b. Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit zwischen Organen des Bundes und der Kantone.

c. Die Erfüllung der Aufgaben erfordert, dass die Personendaten mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

Art. 34 Bewilligung

1 Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan zu Handen des EDÖB dar, wie die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 35 DSG gewährleistet werden soll, und lädt ihn zur Stellungnahme ein.

2 Der EDÖB nimmt zur Frage Stellung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt sind. Das zuständige Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

a. eine allgemeine Beschreibung des Pilotversuchs;

b. einen Bericht, der nachweist, dass die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben die Bearbeitung im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 DSG erfordert und dass eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn unentbehrlich ist (Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c DSG);

c. eine Beschreibung der internen Organisation sowie der Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren;

d. eine Beschreibung der Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen;

e. den Entwurf einer Verordnung, welche die Einzelheiten der Bearbeitung regelt, oder das Konzept einer Verordnung;

f. die Informationen betreffend die Planung der verschiedenen Phasen des Pilotversuches.

3 Der EDÖB kann weitere Dokumente anfordern und zusätzliche Abklärungen vornehmen.

4 Das zuständige Bundesorgan informiert den EDÖB über jede wichtige Änderung, welche die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 35 DSG betrifft. Der EDÖB nimmt, falls erforderlich, erneut Stellung.

5 Die Stellungnahme des EDÖB ist dem Antrag an den Bundesrat beizufügen.