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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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Anhang 2 (Artikel 46)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 19936 wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 4. März 20117 über die Personensicherheitsprüfungen
Art. 12 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 Bst. a Ziff. 2
1 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
e. Aufgehoben
2 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:
a. vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind:
2. Aufgehoben
Art. 21 Abs. 2
2 Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 26 des Datenschutzgesetzeses vom 25. September 20208 sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19689.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Ziff. 2.1, zweite Zeile
Sämtliche Funktionen innerhalb des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), ausgenommen die Leiterin oder der Leiter des EDÖB
6AS 1993 1962, 2000 1227, 2006 2331 4705, 2007 4993, 2008 189, 2010 3399