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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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6 Die Modalitäten der automatisierten Datenbearbeitung werden in einer Verordnung geregelt.

Art. 35 Evaluationsbericht

Das zuständige Bundesorgan legt dem EDÖB den Entwurf des Evaluationsberichts an den Bundesrat zur Stellungnahme vor. Die Stellungnahme des EDÖB ist dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen.

4. Abschnitt: Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke

Art. 36

Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere Forschung, Planung und Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.

6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Art. 37 Sitz und ständiges Sekretariat

1 Der Sitz des EDÖB befindet sich in Bern.

2 Auf die Arbeitsverhältnisse der Angestellten des ständigen Sekretariats des EDÖB ist die Bundespersonalgesetzgebung anwendbar. Die Angestellten des ständigen Sekretariats des EDÖB sind im Rahmen des Vorsorgewerks Bund bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.

Art. 38 Kommunikationsweg

1 Der EDÖB verkehrt mit dem Bundesrat über die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler. Diese oder dieser leitet die Vorschläge, Stellungnahmen und Berichte unverändert an den Bundesrat weiter.

2 Er reicht Berichte zuhanden der Bundesversammlung über die Parlamentsdienste ein.

Art. 39 Mitteilung von Richtlinien und Entscheiden

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei teilen dem EDÖB ihre Richtlinien im Bereich des Datenschutzes sowie ihre Entscheide in anonymisierter Form mit.

2 Die Bundesorgane legen dem EDÖB alle Rechtsetzungsentwürfe vor, welche die Bearbeitung von Personendaten, den Datenschutz sowie den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffen.