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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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Art. 44 Verhaltenskodizes

Wird dem EDÖB ein Verhaltenskodex vorgelegt, so teilt dieser in seiner Stellungnahme mit, ob der Verhaltenskodex die Voraussetzungen nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a und b DSG erfüllt.

Art. 45 Gebühren

1 Die vom EDÖB in Rechnung gestellten Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand.

2 Es gilt ein Stundenansatz von 150 bis 350 Franken. Dieser richtet sich nach der Komplexität des Geschäfts und nach der Funktion der für die Bearbeitung zuständigen Person.

3 Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 46 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang 2 geregelt.

Art. 47 Übergangsbestimmung betreffend die Meldung geplanter

automatisierter Bearbeitungstätigkeiten an den EDÖB

Artikel 32 ist nicht anwendbar auf geplante automatisierte Bearbeitungstätigkeiten, bei welchen im Zeitpunkt des Inkrafttretens die Projektfreigabe oder der Entscheid zur Projektentwicklung bereits erfolgt ist.

Art. 48 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 172.041.1