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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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8. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 200622
Art. 17 Abs. 1 Bst. a
1 Die Datensicherheit richtet sich nach:
a. der Verordnung vom …23 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
Art. 19 Abs. 1 und 2
1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung von Personendaten, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202024 (DSG) und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196825 über das Verwaltungsverfahren sowie nach den Artikeln 111e–111g AIG26.
2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie ein schriftliches Gesuch beim SEM einreichen. Ist das SEM einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich gestellt werden.
Art. 25
Aufgehoben
9. Ausweisverordnung vom 20. September 200227
Art. 40 Abs. 2
2 Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.
Art. 42 Abs. 1 und 3
1 Jede Person kann beim Bundesamt schriftlich Auskunft verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Ist das Amt einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich gestellt werden.
3 Für die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft gilt Artikel 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202028 (DSG).
22 SR 142.513
23SR 235.11
24SR 235.1
25 SR 172.021
26 SR 142.20
27 SR 143.11
28 SR 235.1