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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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6. Asylverordnung 3 vom 11. August 199917 über die Bearbeitung von Personendaten
Art. 1b Abs. 2 erster Satz
2 Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten gespeichert. ...
Art. 6a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der
Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist
Ein geeigneter Datenschutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 102c Absatz 3 AsylG liegt vor, wenn die geeigneten Garantien die Anforderungen von Artikel 9–12 Verordnung vom …18 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) erfüllen.
Art. 12 Bst. a
Die Datensicherheit richtet sich nach:
a. der VDSG19;
7. Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 201320
Art. 31 Abs. 1
1 Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung oder Löschung von Daten im ORBIS oder im C-VIS geltend, so muss sie ein schriftliches Gesuch beim SEM einreichen. Ist das SEM einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich gestellt werden.
Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c
1 Bei der Beschaffung von Personendaten der gesuchstellenden Person, einschliesslich biometrischer Daten, wird diese schriftlich informiert: ...
a. über die Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen;
c. die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden
Art. 34 Bst. a
Die Datensicherheit richtet sich nach:
a. der Verordnung vom …21 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
17 SR 142.314
18SR 235.11
19SR 235.11
20 SR 142.512
21 SR 235.11