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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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6. Asylverordnung 3 vom 11. August 199917 über die Bearbeitung von Personendaten

Art. 1b Abs. 2 erster Satz

2 Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten gespeichert. ...

Art. 6a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der

Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist

Ein geeigneter Datenschutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 102c Absatz 3 AsylG liegt vor, wenn die geeigneten Garantien die Anforderungen von Artikel 9–12 Verordnung vom …18 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) erfüllen.

Art. 12 Bst. a

Die Datensicherheit richtet sich nach:

a. der VDSG19;

7. Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 201320

Art. 31 Abs. 1

1 Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung oder Löschung von Daten im ORBIS oder im C-VIS geltend, so muss sie ein schriftliches Gesuch beim SEM einreichen. Ist das SEM einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich gestellt werden.

Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c

1 Bei der Beschaffung von Personendaten der gesuchstellenden Person, einschliesslich biometrischer Daten, wird diese schriftlich informiert: ...

a. über die Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen;

c. die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden

Art. 34 Bst. a

Die Datensicherheit richtet sich nach:

a. der Verordnung vom …21 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;

17 SR 142.314

18SR 235.11

19SR 235.11

20 SR 142.512

21 SR 235.11