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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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Art. 43 Weitere Ansprüche der Betroffenen

Weitere Ansprüche der Betroffenen richten sich nach Artikel 41 DSG29.

10. Verordnung vom 14. November 201230 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen

Art. 30 Abs. 1, 3 und 5

1 Jede ausländische Person kann beim SEM schriftlich Auskunft verlangen, ob Daten über sie im ISR bearbeitet werden. Ist das SEM einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich gestellt werden.

3 Für die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft gilt Artikel 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202031 (DSG).

5 Weitere Ansprüche der Betroffenen richten sich nach Artikel 41 DSG.

11. Verordnung vom 2. November 201632 zum Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Art. 10 Abs. 2

2 Die Archivierung der Daten richtet sich nach Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202033 und nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199834.

12. Archivierungsverordnung vom 8. September 199935

Art. 12 Abs. 3 erster Satz

3 Findmittel, die als solche besonders schützenswerte Personendaten enthalten, dürfen erst nach Ablauf der Schutzfrist publiziert werden. …

Art. 14 Abs. 1

1 Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des

29 SR 235.1

30 SR 143.5

31 SR 235.1

32 SR 150.21

33 SR 235.1

34 SR 152.1

35 SR 152.11