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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und 13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann.
Art. 26 Abs. 2
2 Aufgehoben
13. Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 200636
Art. 12 Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3
1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) klärt ab, ob die Behörde das Zugangsgesuch rechtmässig und angemessen bearbeitet hat.
2 Er hört die am Schlichtungsverfahren Beteiligten an und strebt zwischen ihnen eine Einigung an. Falls notwendig unterbreitet er Vorschläge. ...
3 Der EDÖB stellt das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens fest und teilt es den Beteiligten schriftlich mit.
Art. 12a Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1 Ein Schlichtungsantrag erfordert namentlich eine besonders aufwändige Bearbeitung durch den EDÖB, wenn er: …
2 Erfordert ein Schlichtungsantrag eine besonders aufwändige Bearbeitung durch den EDÖB, so kann dieser die Frist für das Schlichtungsverfahren oder den Erlass einer Empfehlung angemessen verlängern.
Art. 12b Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und c sowie 4
1 Sobald ein Schlichtungsantrag eingereicht ist, informiert der EDÖB die Behörde und räumt ihr eine Frist ein, um: ...
b. ihm die erforderlichen Dokumente zuzustellen;
c. ihm die Person zu nennen, die sie im Schlichtungsverfahren vertritt.
4 Weigern sich die Parteien, an der Suche nach einer Schlichtung mitzuwirken oder verzögern sie das Schlichtungsverfahren missbräuchlich, so kann der EDÖB feststellen, dass die Schlichtung nicht zustande gekommen ist.
Art. 13 Abs. 1, 3 und 4
1 In der Empfehlung weist der EDÖB insbesondere darauf hin, dass die am Schlichtungsverfahren Beteiligten von der zuständigen Behörde eine Verfügung nach Artikel 15 BGÖ verlangen können, und teilt ihnen mit, welche Frist sie dafür einhalten müssen.
36 SR 152.31