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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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net, aber nicht oder nicht regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst gelöscht werden;
Art. 10 Abs. 3
3 Dem Datenschutzberater oder der Datenschutzberaterin des auftraggebenden Bundesorgans ist eine Kopie des Auftrags zuzustellen.
Art. 14 Kein Anspruch der Nutzerinnen und Nutzer auf Auswertung
Die Nutzerinnen und Nutzer der elektronischen Infrastruktur des Bundes haben keinen Anspruch auf Auswertung ihrer Daten gemäss dieser Verordnung.
16. Verordnung vom 25. November 202040 über die digitale Transformation und die Informatik
Art. 26 Abs. 2
2 Im MDG dürfen keine besonders schützenswerten Personendaten geführt werden.
17. Verordnung vom 19. Oktober 201641 über Identitätsverwaltungs- Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes
Art. 11 Abs. 2
2Aufgehoben
Art. 11a Verbot von Profiling
In den IAM-Systemen, den Verzeichnisdiensten und dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 darf kein Profiling durchgeführt werden.
Art. 13 Abs. 4
4 Die Daten können weiteren bundesinternen Informationssystemen automatisch zur Übernahme und zum Abgleich bereitgestellt werden, sofern das jeweilige System:
a. über eine Rechtsgrundlage und ein Bearbeitungsreglement nach Artikel 5 der Verordnung vom ...42 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) verfügt; und
b. beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nach Artikel 12 Absatz 4 DSG angemeldet wurde.
40 SR 172.010.58
41 SR 172.010.59
42 SR 235.11