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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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Art. 17 Abs. 2

2 Dazu erstellt die Stelle, die für das extern betriebene Informationssystem zuständig ist oder den Zugang auf das fremde Informationssystem benötigt, einen schriftlichen Antrag, der den betroffenen Personenkreis nennt, und stellt diesen via die zuständige Datenschutzberaterin oder den zuständigen Datenschutzberater dem für das liefernde Informationssystem zuständigen Bundesorgan zu.

Art. 18 Abs. 1 zweiter Satz

1 ... Insbesondere erlässt jedes verantwortliche Organ eines Systems nach dieser Verordnung ein Bearbeitungsreglement nach Artikel 5 VDSG43.

Art. 25 Abs. 2

2 Protokolldaten werden getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt und nach zwei Jahren vernichtet. Es werden keine Protokolldaten archiviert.

Art. 26 Abs. 2

2 Dazu ist ein schriftlicher Antrag mit Angabe des Zwecks und der rechtlichen Grundlage via die zuständige Datenschutzberaterin oder den zuständigen Datenschutzberater an das für das IAM-System verantwortliche Organ zu richten. Die Lieferung kann mit den gleichen Angaben auch in der Betriebsvereinbarung zwischen dem verantwortlichen Organ und dem Betreiber des IAM-Systems vereinbart werden.

18. Verordnung vom 20. Juni 201844 über das Datenbearbeitungssystem des Sprachdienstes EDA

Art. 13 Abs. 2

2 Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.

19. Gebührenverordnung fedpol vom 4. Mai 201645

Art. 1 Abs. 1 Bst. d

1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen:

43SR 235.11

44 SR 172.010.60

45 SR 172.043.60