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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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d. Verfügungen und Dienstleistungen gestützt auf Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung vom …46 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
20. Verordnung vom 12. Februar 202047 über das öffentliche Beschaffungswesen
Art. 24 Abs. 2
2 Eine Überprüfung des Preises kann durch die zuständige interne Revision oder durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) bei der Anbieterin und den Subunternehmerinnen durchgeführt werden. Bei einer ausländischen Anbieterin oder ausländischen Subunternehmerinnen kann die zuständige interne Revision oder die EFK die zuständige ausländische Stelle um die Durchführung der Überprüfung ersuchen, wenn ein angemessener Schutz im Sinne des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202048 gewährleistet ist.
21. Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei vom 29. Oktober 200849
Art. 5a Abs. 3 Bst. c
3 Die Generalsekretärenkonferenz entscheidet auf Antrag der Bundeskanzlei darüber, wie viele Personen über ein Abrufverfahren Zugriff auf EXE-BRC haben:
c. beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB);
Art. 10 Abs. 1
1 Der EDÖB ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.
22. Verordnung vom 18. November 201550 über das Informationssystem VIP-Service
Art. 11 Abs. 1 Bst. a
1 Die Daten- und die Informatiksicherheit richten sich nach:
a. der Verordnung vom …51 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
46SR 235.11
47 SR 172.056.11
48SR 235.1
49 SR 172.210.10
50 SR 172.211.21
51 SR 235.11