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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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Art. 37 Abs. 2

2 Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, vom EPA aufbewahrt.

Art. 44 Abs. 2

2 Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, vom EPA aufbewahrt.

Art. 51 Abs. 2

2 Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, vom EPA aufbewahrt.

Art. 57 Abs. 2

2 Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, vom EPA aufbewahrt.

Art. 65 Abs. 2

2 Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, vom EPA aufbewahrt.

25. Verordnung vom 5. November 201454 über die Bearbeitung von Personendaten im Intranet und im Extranet des EDA

Art. 12 Abs. 1 Bst. a

1 Die Daten- und die Informatiksicherheit richten sich nach:

a. der Verordnung vom …55 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;

Art. 13 Abs. 2

2 Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.

54 SR 172.220.111.42

55 SR 235.11