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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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23. Verordnung vom 25. November 199852 über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung

Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 erster Satz

Datenbank

1 Für die Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit Einsätzen des SOGE und die Entschädigungszahlungen werden von den Angehörigen des SOGE sowie von beizuziehenden Personen Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, Beruf, Spezialkenntnisse und Funktion im SOGE in einer Datenbank aufgenommen.

2 Das EJPD ist für die Datenbank verantwortlich. ...

24. Verordnung vom 22. November 201753 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals

Art. 2 Information der Angestellten

Vor der Einführung oder Änderung eines Informationssystems oder einer Datenbank werden die Angestellten informiert.

Art. 9 Abs. 1

1 Das Bewerbungsdossier kann besonders schützenswerte Personendaten enthalten, insbesondere im Lebenslauf.

Art. 16 Abs. 2

2 Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, vom EPA aufbewahrt.

Art. 28 Abs. 2

2 Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, vom EPA aufbewahrt.

Art. 34 Abs. 1 Bst. b

1 Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, aus dem IPDM können anderen Informationssystemen bekanntgegeben werden, sofern:

b. das Informationssystem dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nach Artikel 12 Absatz 4 DSG gemeldet wurde;

52 SR 172.213.80

53 SR 172.220.111.4