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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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26. Zivilstandsverordnung vom 28. April 200456

Art. 83 Abs. 2, 3 und 4

2 Das EAZW lädt den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zur Stellungnahme ein, bevor es eine Massnahme trifft, die Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit betrifft.

3 Das EAZW zieht das Nationale Zentrum für Cybersicherheitbei.

4 Der EDÖB koordiniert sich im Rahmen seiner Aufsicht mit dem EAZW und bei Bedarf mit den kantonalen Datenschutzbehörden.

27. Verordnung vom 18. November 199257 über die amtliche Vermessung

Art. 40 Abs. 5

5 In Zusammenarbeit mit den kantonalen Vermessungsaufsichten ist sie im Rahmen ihrer Aufgabe berechtigt, Daten über die einzelnen Vermessungsarbeiten und die dafür verantwortlichen Unternehmer und Unternehmerinnen zu bearbeiten.

28. Ordipro-Verordnung vom 22. März 201958

Art. 15 Abs. 2

2 Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.

29. Verordnung E-VERA vom 17. August 201659

Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz

Vernichtung von Daten

1 Fünf Jahre nach der Erfassung einer der folgenden Angaben, spätestens aber nach Vollendung des 115. Altersjahrs, werden die Daten der betreffenden Person vernichtet: ...

56 SR 211.112.2

57 SR 211.432.2

58 SR 235.21

59 SR 235.22