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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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Art. 14 Abs. 1 Bst. a
Die Informatiksicherheit richtet sich nach:
a. der Verordnung vom …60 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
Art. 15 Abs. 2
2 Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.
30. Verordnung EDA-CV vom 26. April 201761
Art. 6 Sachüberschrift
Vernichtung von Daten
Art. 11 Abs. 2
2 Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.
31. Verordnung vom 9. Dezember 201162 über das Informationssystem EDAssist+
Art. 14 Abs. 1 und 3
1 Jede Person kann bei der KD schriftlich Auskunft über ihre Daten sowie die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. Ist die KD einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich gestellt werden.
3 Die Auskunft kann nach Artikel 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202063 verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a
1 Die Daten- und die Informatiksicherheit richten sich nach:
a. der Verordnung vom …64 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
60 SR 235.11
61 SR 235.23
62 SR 235.24
63 SR 235.1
64 SR 235.11